262 Die Polizeigewalt.
Ihrer Natur nach ist die Auflage ein Befehl, ein Polizei-
befehl, Gebot oder Verbot. Der Zusammenhang mit der Erlaubnis
gibt diesem Befehl aber gewisse Besonderheiten.
Er hängt an der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann, wie wir sahen,
mit dem erlaubten Unternehmen auf einen neuen Unternehmer über-
gehen. Dann geht notwendig die Auflage mit über. Dadurch er-
halten wir den Fall, daß ausnahmsweise ein Polizeibefehl wirksam
wird gegen einen anderen, als für welchen er ursprünglich erging *.
Die Erlaubnis hängt ihrerseits wieder an der Erfüllung der
Gehorsamspflicht gegenüber diesem Befehl. Die Durchsetzung
dieser Gehorsamspflicht kann mit den gewöhnlichen Mitteln ver-
folgt werden, Polizeistrafe, Polizeizwang. Dahinter steht aber hier
noch ein besonders scharfer Eingriff: die Zurücknahme der Er-
laubnis selbst wegen Nichterfüllung der Auflage und damit Unter-
drückung des ganzen Unternehmens ®°.
IV. Die Versagung der Erlaubnis ist kein Hindernis für
ein neues Gesuch, selbst bei gleichbleibendem Tatbestand. Tat-
sächlich wird die Behörde sich meist einfach auf ihren früheren
Bescheid beziehen können, wenn sie neuerdings abweist. Sie kann
auch nochmals prüfen und je nachdem erlauben oder nochmals
versagen. Durch die erste Versagung entsteht keinerlei recht-
liche Gebundenheit für sie. Ausnahmen vermag in dieser Be-
ziehung die Verwaltungsrechtspflege zu schaffen **°,
Dagegen knüpft sich an die erteilte Erlaubnis eine besondere
Lehre von den ihr eigentümlichen Erlöschungsgründen.
Die Erlaubnis kann erlöschen infolge einer beigefügten be-
sonderen Bedingung oder Befristung (oben III n. 1 und 2).
Sie erlischt durch das Wegfallen der Voraussetzungen,
an welche sie geknüpft ist: die persönliche Erlaubnis mit dem Tode
des Empfängers, die gemischte mit dem Tode des Empfängers oder
34 Vgl. oben $ 21 Note 18. Der Nachfolger in der gewerblichen Anlage
wird unmittelbar straffällig durch Verletzung der auch ihn bindenden „wesent-
lichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung erteilt worden ist“ (Gew.
Ord. $ 147 Abs. 1 Ziff. 2). — Nicht jede gelegentlich einer Erlaubnis gegebene
Vorschrift ist eine Auflage; es kann dabei auch eine selbständige An-
ordnung getroffen werden, „welche damit besonders verbunden wird als Gebot
oder Verbot“: O.V.G. 18. März 1886 (Entsch. XIII S. 890); 19. Mai 1877
(Entsch. II S. 358). Die geht dann nicht auf den Nachfolger über, kann dafür
aber auch jeder Zeit wieder selbständig gegen ihn erlassen werden.
26 Bei der Wahl wird wieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
(iewalt maßgebend sein: O.V.G. 7. Nov. 1878 (Entsch. IV S. 378),
26 Vgl. oben $ 16 Note 13,