$ 22. Die Polizeierlaubnis. 205
So entsteht auf verschiedenem Wege, im Gegensatze zu der
von Haus aus frei zurücknehmbaren, eine nach der Erteilung ge-
bundene Erlaubnis. Wo das der Fall ist, kann gleichwohl
immer noch eine Zurücknahme erfolgen; aber das bedarf dann
einer besonderen Rechtfertigung, eines Zurücknahmegrundes.
Als solehe Zurücknahmegründe sind zu nennen:
1. Soweit eine besondere gesetzliche Ermächtigung
zur Zurücknahme vorgesehen ist, ist die erteilte Erlaubnis in dem
vorgesehenen Maße von vornherein nicht gebunden; aber auch die
tatsächliche Inswerksetzung wirkt demgegenüber nicht. Solcher
Ermächtigung steht gleich die nachträgliche Einwilligung des Be-
troffenen, der sogenannte Verzicht: die Unterwerfung unter den
Eingriff ersetzt die gesetzliche Grundlage; vgl. oben S. 100, S. 111.
Darüber hinaus kann sich die erlaubende Behörde selbst
weitere Möglichkeiten schaffen durch eine Nebenbestimmung
des Erlaubnisaktes: Vorbehalt des Widerrufs, soweit das zulässig
ist, oder Hinzufügung von Auflagen, deren Nichterfüllung dann
gleichfalls die Zurücknahme statthaft macht.
Endlich ist noch ein Weg zur Zurücknahme eröffnet, da wo
das Gesetz gegen den die Erlaubnis erteilenden Akt einem Anderen
ein Rechtsmittel gewährt. Die Behörde, die darüber mit
voller Nachprüfung entscheidet, Oberbehörde oder Verwaltungs-
gericht, muß dann ebenso gut wie die zuerst mit dem Erlaubnis-
gesuch befaßte auch nicht wollen, folglich entsprechend der jetzigen
Sachlage zurücknehmen können ®!.,
Unternehmungen nicht trifft: Seydel, Gew.Pol.R. S. 25; Landmann, Gew.
Ord. I S. 76; O.V.G. 2. Jan. 1897 (Entsch. XXI S. 349). Lagenstein, Ge-
werbepolizeierl. S. 194 Note 2, findet hier in meinen Ausführungen Wider-
spruch und Verwechslung von Verbot und Strafrechtssatz. Das scheint mir
aber nicht zuzutreffen; die beiden gehen ja hier in ihrer Wirkung zusammen.
Vgl. unten S. 270. — Die Zurücknahme einer Bauerlaubnis nach Aus-
führung des Baues mit der Wirkung, diesen zu zerstören, ist etwas anderes
als die bloße Versagung, die von vornherein freigestanden hätte, und deshalb
nicht von selbst gerade so zulässig: O.V.G. 2. Jan. 1897 (Entsch. XXXI S. 349);
R.G. 1. Juni 1900 (Entsch. XLVI S. 283); Gilbert in Fischers Ztschft. XXVII
8. 283; Baltz, Pr. Baupol.R. S. 145. — Auch in der Aushändigung des Aus-
weispapieres wird die Begründung eines solchen neuen Besitzstandes gesehen:
0.V.G. 11. März 1899 (Entsch. XXXV S. 326); Sächs. O.V.G. 21. Juni 1905
(Jahrb. VIl S. 291). Darin spiegelt sich wohl der Gedanke wieder, daß der
Empfänger sich nun auch sofort danach eingerichtet habe. Ohne solche
formale Maßstäbe wird es oft schwer sein, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann
die Erlaubnis als „ins Werk gesetzt“ gelten soll.
s1 Sächs. Min. d. I. 3. Aug. 1898 (Reger XIX S.2). Das läßt sich nicht
ausdehnen auf einfache Beschwerde oder Zurücknahme von Amtswegen; Sächs,