Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

2356 Die Polizeigewalt. 
2. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden wegen Rechts- 
widrigkeit. 
Die Erlaubniserteilung, welche überhaupt nicht in der all- 
gemeinen Zuständigkeit des Erlaubenden lag — namentlich etwa 
von einem Beamten ausging, dem behördliche Polizeigewalt nicht 
zusteht, einem Schutzmann z.B. — ist nichtig. Es bedarf keiner 
Zurücknahme oder Aufhebung ®®. 
Die Erlaubniserteilung, welche eine im allgemeinen zu der- 
artigen Akten berufene Behörde ausgesprochen hat, aber unter 
unrichtiger Anwendung des Gesetzes, Nichtbeobachtung des gesetzlich 
vorgeschriebenen Verfahrens, Überschreitung ihrer Ermächtigungen 
und ihrer geordneten Grenzen gegenüber den Zuständigkeiten 
anderer Behörden, ist entsprechend dem, was von obrigkeitlichen 
Akten überhaupt gilt, kraft ihrer Selbstbezeugung nicht ohne 
weiteres nichtig, sondern nur ungültig, also zunächst wirksam. 
Und das bleibt sie, so lange und soweit nicht durch eine zu- 
ständige Behörde die Ungültigkeit erklärt und damit auch die 
Rechtswirksamkeit aufgehoben wird. 
Zuständig zu diesem Einschreiten ist aber die Behörde, die 
den fehlerhaften Akt erlassen hat und ihre Vorgesetzte, je nach 
den getroffenen Einrichtungen auch ein Verwaltungsgericht 3, 
Einen besonderen Zurücknahmegrund bietet endlich hier der 
Min. d. I. 21. Jan. 1897 (Reger XVII S. 249); Sächs. O.V.G. 23. Nov. 1%1 
(Reger XXIII S. 218). 
82 Vgl. oben $ 9, In. 2. — Eine eigentümliche Art von Nichtigkeit in 
0.V.G. 28. Sept. 1895 (Entsch. XXVIH S. 375): Die Regierung hatte bei Flucht- 
linienfestsetzung und darauf gegründeter Bauerlaubnis „etwas anderes gemeint 
als ausgedrückt“; es kann deshalb „dem formellen Verwaltungsakt eine Rechts- 
wirkung nicht beiwohnen“. Das stimmt zu A.L.R. I, 4 8 75, aber nicht mehr 
zu B.G.B. $ 119; das Verwaltungsrecht ist allerdings nicht gehindert, bei jener 
älteren Auffassung zu bleiben. — Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte 
S. 235, hält die sogenannten Bordellkonzessionen für nichtig. Allein diese 
geben sich gemeinhin als Schankwirtschaftserlaubnisse oder Erlaubnisse zum 
gewerbsmäßigen Zimmervermieten, von der zuständigen Behörde erteilt; der 
unsittliche Zweck macht sie nur ungültig, also vernichtbar und unbeachtlich 
für die nachprüfungsberechtigten Stellen. Das Strafgericht allerdings mit 
seinem Nachprüfungsrecht versagt ihnen demgemäß gegenüber Stf.G.B. $ 180 
die Wirkung; das beweist aber keine Nichtigkeit. Ähnlich die Ungültigkeit 
in R.G. 22. Nov. 1880 (Reger I S. 165). 
33 0.V.G. 5. Nov. 1883 (Entsch. IV S. 373); 25. Jan. 1896 (Entsch. XXIX 
S. 390); 13. Juni 1901 (Entsch. XL S. 377); Sächs. Min. d. I. 12. Sept. 1904 
(Reger XXI S. 384); Württ. V.G.H. 18. Nov. 1908 (Jahrb. f. württ. R. XXI 
Ss. 228); Bad. V.G.H. 3 Nov. 1909 (Reger X\X S. 406); Braunschw. V.G.H. 
24. April 1901 (Reger \XII S. 303).
	        
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