2356 Die Polizeigewalt.
2. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden wegen Rechts-
widrigkeit.
Die Erlaubniserteilung, welche überhaupt nicht in der all-
gemeinen Zuständigkeit des Erlaubenden lag — namentlich etwa
von einem Beamten ausging, dem behördliche Polizeigewalt nicht
zusteht, einem Schutzmann z.B. — ist nichtig. Es bedarf keiner
Zurücknahme oder Aufhebung ®®.
Die Erlaubniserteilung, welche eine im allgemeinen zu der-
artigen Akten berufene Behörde ausgesprochen hat, aber unter
unrichtiger Anwendung des Gesetzes, Nichtbeobachtung des gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrens, Überschreitung ihrer Ermächtigungen
und ihrer geordneten Grenzen gegenüber den Zuständigkeiten
anderer Behörden, ist entsprechend dem, was von obrigkeitlichen
Akten überhaupt gilt, kraft ihrer Selbstbezeugung nicht ohne
weiteres nichtig, sondern nur ungültig, also zunächst wirksam.
Und das bleibt sie, so lange und soweit nicht durch eine zu-
ständige Behörde die Ungültigkeit erklärt und damit auch die
Rechtswirksamkeit aufgehoben wird.
Zuständig zu diesem Einschreiten ist aber die Behörde, die
den fehlerhaften Akt erlassen hat und ihre Vorgesetzte, je nach
den getroffenen Einrichtungen auch ein Verwaltungsgericht 3,
Einen besonderen Zurücknahmegrund bietet endlich hier der
Min. d. I. 21. Jan. 1897 (Reger XVII S. 249); Sächs. O.V.G. 23. Nov. 1%1
(Reger XXIII S. 218).
82 Vgl. oben $ 9, In. 2. — Eine eigentümliche Art von Nichtigkeit in
0.V.G. 28. Sept. 1895 (Entsch. XXVIH S. 375): Die Regierung hatte bei Flucht-
linienfestsetzung und darauf gegründeter Bauerlaubnis „etwas anderes gemeint
als ausgedrückt“; es kann deshalb „dem formellen Verwaltungsakt eine Rechts-
wirkung nicht beiwohnen“. Das stimmt zu A.L.R. I, 4 8 75, aber nicht mehr
zu B.G.B. $ 119; das Verwaltungsrecht ist allerdings nicht gehindert, bei jener
älteren Auffassung zu bleiben. — Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte
S. 235, hält die sogenannten Bordellkonzessionen für nichtig. Allein diese
geben sich gemeinhin als Schankwirtschaftserlaubnisse oder Erlaubnisse zum
gewerbsmäßigen Zimmervermieten, von der zuständigen Behörde erteilt; der
unsittliche Zweck macht sie nur ungültig, also vernichtbar und unbeachtlich
für die nachprüfungsberechtigten Stellen. Das Strafgericht allerdings mit
seinem Nachprüfungsrecht versagt ihnen demgemäß gegenüber Stf.G.B. $ 180
die Wirkung; das beweist aber keine Nichtigkeit. Ähnlich die Ungültigkeit
in R.G. 22. Nov. 1880 (Reger I S. 165).
33 0.V.G. 5. Nov. 1883 (Entsch. IV S. 373); 25. Jan. 1896 (Entsch. XXIX
S. 390); 13. Juni 1901 (Entsch. XL S. 377); Sächs. Min. d. I. 12. Sept. 1904
(Reger XXI S. 384); Württ. V.G.H. 18. Nov. 1908 (Jahrb. f. württ. R. XXI
Ss. 228); Bad. V.G.H. 3 Nov. 1909 (Reger X\X S. 406); Braunschw. V.G.H.
24. April 1901 (Reger \XII S. 303).