Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 22. Die Polizeierlaubnis. 267 
Fall, daß die Erlaubniserteilung zugunsten des Empfängers durch 
eine rechtswidrige Einwirkung auf den handelnden Beamten 
herbeigeführt worden ist: durch Betrug, Drohung, Bestechung. 
Die Erlaubnis wird dadurch nicht von selbst nichtig; ungültig 
braucht sie auch nicht zu sein: sie kann noch ganz innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen und namentlich im Bereich des freien Er- 
messens sich bewegen. Die Behörde macht sich einfach frei von der 
Gebundenheit an die erschlichene Erlaubnis, und der Empfänger 
kann sich um der ihm zuzurechnenden Verfehlung willen nicht 
auf diese Gebundenheit berufen; eine Art replicatio doli steht ihm 
entgegen ®*. 
3. Hinter allen diesen aus dem Recht der Erlaubnis selber 
fließenden Gründen steht nun noch die vom Gesetze eingeräumte 
Möglichkeit eines außerordentlichen Eingriffes zur Be- 
seitigung des erlaubten Unternehmens wegen nicht vorhergesehener 
Nachteile für das öffentliche Wohl. Das ist kein Ausfluß der 
allgemeinen Polizeigewalt mehr, deren Befugnisse durch die unan- 
greifbare Erlaubnis erschöpft sind (vgl. oben S. 254), sondern ein 
selbständiges Opfer, welches dem Unternehmer zugemutet wird. 
Daher auch der Entschädigungsanspruch, der hier, als seltene Aus- 
nahmeerscheinung auf dem Gebiete der Polizei, an diese Maßregel 
sich knüpft®®. 
* Lagenstein, Gewerbepolizeierl. S. 153 u. Note 6; Kormann, 
Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 377; W. Jellinek, Fehlerhafter Staatsakt 
S. 159 ffl.; Ackermann, Baukonsens S. 138. O.V.G. 11. Febr. 1904 (Entsch. 
LIU S. 263); Bayr. V.G.H. 4. Juli 1900 (Entsch. XXI S. 195). — Der bloße 
Irrtum der Behörde ist kein Zurücknahmegrund, nur der Betrug, der ihn 
hervorruft, oder der selbständig wirkende sachliche Mangel, mit welchem er 
zusammenhängt, geben der Behörde solche Macht. 
35 Hauptbeispiel bietet Gew.Ord. $ 5l. Diese Bestimmung bezieht sich 
nur auf Anlagen, die nach Gew.Ord. $ 51 genehmigt worden sind. Für un- 
erlaubte ist sie unnötig (Gew.Ord. $ 147 Abs. 3). Sie gilt auch nicht für solche 
Anlagen, die der Genehmigung nicht bedurften; diesen gegenüber ist das 
öffentliche Wohl genügend geschützt durch die freigebliebenen allgemeinen 
gesetzlichen Ermächtigungen der Polizeigewalt: Württ. V.G.H. 29. April 1897 
(Reger XVI11 S. 881); O.V.G. 20. Mai 1901 (Reger XXI1 S. 9); 15. Febr. 1904, 
(Reger XXV S. 211). — Auf den „klaren Wortlaut“ des Gesetzes (Biermann, 
PrivatR. u. Pol. S. 45) darf man sich nicht steifen wollen, um auch ge- 
nehmigungsfreie Anlagen einzubeziehen: „jede gewerbliche Anlage“ im Sinne 
des $ 51 ist eben nach dem Zusammenhang mit $ 49 u. 50, die vorher von ge- 
nehmigten Anlagen handeln mit gewissen rechtlichen Schwächen, eine ge- 
nehmigte Anlage, bei der nichts fehlt. O.V.G. 21. Okt. 1883 (Reger IV S. 396) 
bringt den Fall ganz zutreffend „unter den Gesichtspunkt einer Zwangs- 
enteignung im weiteren Sinne“.
	        
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