Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

270 Die Polizeigewalt. 
d. bh. solche Verordnungen, welche eine Polizeistrafbestimmung ent- 
hielten ®, 
Im Gegensatze dazu ermächtigt das preußische Gesetz über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 die Behörden, für den 
ihnen zugewiesenen Kreis polizeilicher Angelegenheiten „Vor- 
schriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geld- 
strafen — bis zu einem näher bestimmten Maße — anzudrohen‘. 
Die Strafbestimmung erscheint also hier mit der Bezeichnung des 
Tatbestandes in der gemeinsamen Form der Verordnung, deren 
allgemeine Regeln für Erlaß, Verkündung, Nachprüfungsrecht, 
Aufhebung und Zurücknahme auch für sie anwendbar sind. Neben 
diesen Polizeistrafverordnungen gibt es dann auch 
im preußischen Recht einfache Polizeiverordnungen, welche für 
die etwa erforderliche Strafbestimmung an ein Polizeistrafgesetz, 
namentlich auch an reichsrechtliche Strafgesetze sich anlehnen; 
dadurch entsteht hier eine verhältnismäßig größere Mannig- 
faltigkeit®. 
2. Der Polizeistrafrechtssatz wendet sich wie jedes Strafgesetz 
immer in erster Linie an die zur Strafverhängung berufene Be- 
hörde: es wird bestimmt, was von ihr aus dem Untertanen gegen- 
über geschehen soll; die zweiseitige Natur des Rechtssatzes erzeugt 
dann gleichzeitig auch die entsprechende rechtliche Bestimmtheit 
des Untertanen, wonach er solches von der Behörde zu gewärtigen 
hat; vgl. oben 8 7 n. 3. 
Ihrer Natur nach ist die Strafsatzung stets ein bedingter 
Ausspruch: es soll in dieser Weise gestraft werden, wenn dieses 
Verhalten vorliegt. 
Die Bezeichnung des Verhaltens, welches diese Bedingung er- 
füllt, kann in der Strafbestimmung selbst enthalten sein: wer 
dies und jenes tut, soll so und so bestraft werden, lautet die 
Formel. Sie kann auch selbständig daneben stehen; dann 
nimmt sie die Gestalt eines Befehls, Verbots oder Gebots an. Wir 
erhalten die zwei Sätze: es ist verboten (geboten), dies oder jenes 
zu tun; und: wer diesem Befehl zuwiderhandelt, wird so und so 
bestraft. Der erste Satz kann mit dem zweiten in einem Akte 
verbunden oder auch äußerlich davon getrennt sein. Er ist ein 
8 Thoma, Polizeibefehl S. 2l6 ff. — Auch das Stf.Ga.B. bedient sich 
dieser auszufüllenden Strafsatzung; vgl. vor allem $ 366 Ziff. 10. 
* Rosin, Pol. Verord. S. 75, S. 77 fl. Loening, Verw.R. S. 231, gibt 
eine allgemeine Begriftsbestiimmung der P’olizeiverordnung, die einseitig dem 
preußischen Rechte angepaßt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.