270 Die Polizeigewalt.
d. bh. solche Verordnungen, welche eine Polizeistrafbestimmung ent-
hielten ®,
Im Gegensatze dazu ermächtigt das preußische Gesetz über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 die Behörden, für den
ihnen zugewiesenen Kreis polizeilicher Angelegenheiten „Vor-
schriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geld-
strafen — bis zu einem näher bestimmten Maße — anzudrohen‘.
Die Strafbestimmung erscheint also hier mit der Bezeichnung des
Tatbestandes in der gemeinsamen Form der Verordnung, deren
allgemeine Regeln für Erlaß, Verkündung, Nachprüfungsrecht,
Aufhebung und Zurücknahme auch für sie anwendbar sind. Neben
diesen Polizeistrafverordnungen gibt es dann auch
im preußischen Recht einfache Polizeiverordnungen, welche für
die etwa erforderliche Strafbestimmung an ein Polizeistrafgesetz,
namentlich auch an reichsrechtliche Strafgesetze sich anlehnen;
dadurch entsteht hier eine verhältnismäßig größere Mannig-
faltigkeit®.
2. Der Polizeistrafrechtssatz wendet sich wie jedes Strafgesetz
immer in erster Linie an die zur Strafverhängung berufene Be-
hörde: es wird bestimmt, was von ihr aus dem Untertanen gegen-
über geschehen soll; die zweiseitige Natur des Rechtssatzes erzeugt
dann gleichzeitig auch die entsprechende rechtliche Bestimmtheit
des Untertanen, wonach er solches von der Behörde zu gewärtigen
hat; vgl. oben 8 7 n. 3.
Ihrer Natur nach ist die Strafsatzung stets ein bedingter
Ausspruch: es soll in dieser Weise gestraft werden, wenn dieses
Verhalten vorliegt.
Die Bezeichnung des Verhaltens, welches diese Bedingung er-
füllt, kann in der Strafbestimmung selbst enthalten sein: wer
dies und jenes tut, soll so und so bestraft werden, lautet die
Formel. Sie kann auch selbständig daneben stehen; dann
nimmt sie die Gestalt eines Befehls, Verbots oder Gebots an. Wir
erhalten die zwei Sätze: es ist verboten (geboten), dies oder jenes
zu tun; und: wer diesem Befehl zuwiderhandelt, wird so und so
bestraft. Der erste Satz kann mit dem zweiten in einem Akte
verbunden oder auch äußerlich davon getrennt sein. Er ist ein
8 Thoma, Polizeibefehl S. 2l6 ff. — Auch das Stf.Ga.B. bedient sich
dieser auszufüllenden Strafsatzung; vgl. vor allem $ 366 Ziff. 10.
* Rosin, Pol. Verord. S. 75, S. 77 fl. Loening, Verw.R. S. 231, gibt
eine allgemeine Begriftsbestiimmung der P’olizeiverordnung, die einseitig dem
preußischen Rechte angepaßt ist.