Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

272 Die Polizeigewalt. 
Übel, welches er androht und zufügen läßt, ist Mittel zum Zwecke. 
Der Polizeistrafrechtssatz berührt sich darin mit dem Polizei- 
zwang und steht im Gegensatz zu den bisher behandelten Rechts- 
instituten des Befehls und der Erlaubnis, welche nur die recht- 
liche Ordnung selbst bestimmen, ohne noch das Mittel zu geben, 
mit welchem sie aufrecht erhalten werden soll. 
Der vollendete Strafrechtssatz, indem er außer der Straf- 
bestimmung auch die Bezeichnung des strafbaren Tatbestandes gibt, 
bedeutet noch ein Zweites daneben: er kennzeichnet diesen 
Tatbestand als eine Polizeiwidrigkeit und gibt damit 
die Grundlage weiteren polizeilichen Vorgehens. Ist der Tatbestand 
bezeichnet in Form eines Befehls, auf dessen Nichtbefolgung 
die Strafe gesetzt wird, so tut dieser Befehl daneben noch seinen 
Dienst als Polizeibefehl wie sonst: erklärt die natürliche Polizei- 
pflicht genauer und prägt sie zugleich um in eine Gehorsams- 
pflicht (vgl. oben S. 237). Enthält statt dessen der Strafrechtssatz 
eine unmittelbare Verpönung, so brandmarkt auch diese 
ihren Tatbestand als eine Verletzung der polizeilichen Pflicht, die 
nicht sein soll, und gibt damit eine feste Rechtsgrundlage für die 
Eingriffe in Freiheit und Eigentum, die erforderlich sind, um die 
Polizeiwidrigkeit zu bekämpfen. Auf Grund dieser Verpönung 
können nun Polizeibefehle für den Einzelfall ergehen und findet 
Polizeizwang statt. Das wird von Wichtigkeit, insofern die all- 
gemeinen polizeilichen Ermächtigungen auf den Fall nicht zutreffen 
oder auch zweifelhaft sein könnte, ob und wie weit sie zutreffen; 
der Polizeistrafrechtssatz gibt sicheren Boden. 
Mit diesem doppelten Gesicht, das er hat, steht der Polizei- 
strafrechtssatz verbindend in der Reihe unserer Rechtsinstitute 
der Polizeigewalt. 
lI. Der enge Zusammenhang des Polizeistrafrechts mit der 
Verwaltung und ihren Zwecken bringt es mit sich, daß seine 
Strafbestimmungen starke Bedingtheiten aufweisen von dem, 
was die Verwaltung an Willensäußerungen dazu tut. 
1. Die Strafe kann gesetzt sein auf den Ungehorsam gegen 
einen Polizeibefehl. Dann ist die Voraussetzung ihrer Wirk- 
samkeit, daß dieser in rechtsgültiger Form geliefert sei durch 
Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt. Die beiden letzteren 
bedürfen ihrerseits wieder der gesetzlichen Grundlage (vgl. oben 
8 21, D. Möglicherweise gibt das Gesetz, welches die Straf- 
bestimmung enthält und wegen des Tatbestandes auf einen ver- 
letzten Polizeibefehl verweist, selbst zugleich diese Grundlage,
	        
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