Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 283 
8 24. 
Der Polizeizwang; polizeiliche Zwangsvollstreckung. 
Unter Polizeizwang verstehen wir die Anwendung äußer- 
licher Machtmittel gegen den Untertanen zur Her- 
stellung des seiner polizeilichen Pflicht entsprechen- 
den tatsächlichen Zustandes. Solche Machtmittel besitzt 
die öffentliche Gewalt von Haus aus unbegrenzt; die Ordnungen 
des Verfassungs- und Rechtsstaates geben ihnen Maß und Form. 
Unter Umständen werden diese Machtmittel geraden Weges 
losgelassen gegen die Polizeiwidrigkeit, sowie sie auftaucht. Das 
gibt die Fälle des unmittelbaren Zwanges, wovon in $ 25 
die Rede sein wird. 
Daneben findet sich, dem Grundgedanken des Rechtsstaates 
deutlicher entsprechend, eine polizeiliche Zwangsvoll- 
streckung. Hier erscheint der Zwang erst nach einem Versuch, 
die Herstellung des polizeimäßigen Zustandes durch den Ver- 
pflichteten selbst herbeizuführen: die polizeiliche Zwangsvoll- 
streckung ist das geordnete Verfahren zur Durchsetzung 
eines nicht befolgten Polizeibefehls. Und zwar ist das 
notwendig eine Verfügung, ein Einzelbefehl. Denn die polizei- 
liche Zwangsvollstreckung ist der zivilprozeßrechtlichen nach- 
gebildet, und der Polizeibefehl vertritt für sie die Stelle des zu 
vollstreckenden Urteils!. 
Die Mittel der Zwangsvollstreckung sind im wesentlichen 
die der Zivilprozeßordnung für Erzwingung von Handlungen und 
Unterlassungen: Ungehorsamsstrafen, Vornahme der schuldigen 
Handlung auf Kosten des Schuldners und einfache Gewalt- 
anwendung?. 
Bei solcher wesentlicher Übereinstimmung mit dem Zwangs- 
vollstreckungsverfahren des Zivilprozesses darf der große Gegen- 
satz nicht übersehen werden, welchen die Versetzung des ganzen 
Vorganges auf den Boden der Verwaltung mit sich bringt. Die 
Polizeibehörde, die ihre Sache hier durchsetzen will, ist nicht in 
der Stellung einer Partei, welche das Gericht und seine Voll- 
streckungsbeamten um Hilfe angeht. Sondern, wie sie den Voll- 
! In dieser Weise unterscheidet schon Foerstemann, Pol. R. S. 293. 
Der Ausdruck „unmittelbarer Zwang“, der den Gegensatz sehr klar bezeichnet, 
wird leider vielfach verwendet für „Gewaltanwendung“; vgl. unten Note 28. 
?2 Z.Pr.O. $ 885 ff. — Pr. L.V.G. $ 132; Bayr. Pol. Stf.G.B. Art. 20 u. 21; 
Sächs. A.-Ges. v. 28. Jan. 1835; Württ. Ges. v. 12. Aug. 1879 Art. 2; Bad. Pol. 
Stf.G.B. $$ 30, 31; Hess. Ges. v. 12. Juni 1874 Art. 80.
	        
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