$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 280
Aber damit ist die Sache noch nicht erledigt. Wenn die
Zuwiderhandlung gegen das Verbot fortdauert, dem Gebote
immer noch nicht genügt wird, steht die Strafe nach ihrer Natur
als Zwangsmittel der Behörde noch weiter zur Verfügung. Daß-
der Tatbestand, gegen welchen sie sich wendet, einfach der gleiche
ist, der nur fortdauert, hindert nicht; der Satz ne bis in idem
gilt für sie nicht. Die Strafe kann von neuem angedroht werden
für den nämlichen Befehl und wegen des nämlichen Ungehorsams-
falles, weshalb der Strafausspruch soeben erfolgt ist. Die neue
Androhung geschieht gleichzeitig mit der Verhängung der ver-
wirkten Strafe oder nachher. Es ist dem Zwecke widersprechend
und deshalb unzulässig, mehrmalige Androhungen zusammenzusparen
und schließlich mit einem Male die Strafen daraus zu verhängen.
Denn die Kundgabe der verwirkten Strafe soll jedesmal die Kraft
der neuen Androhung verstärken; die Verhängung ist, wie er-
wähnt, selbst als ein Mittel zur Brechung des Ungehorsams ge-
dacht und muß als solches gebraucht werden '.
Die Wiederholung der Strafandrohung und Strafverhängung
kann so lange fortgesetzt werden, bis der Zweck erledigt oder
aber die Grenze des der Behörde im ganzen zur Verfügung
stehenden Strafmaßes erreicht ist. In dieser Beziehung kommt es
darauf an, wie das Gesetz die zulässige Grenze bestimmt hat: sie
kann für die einzelne Strafandrohung gemeint sein, dann ist die
Wiederholung unbeschränkt; sie kann aber auch einen höchsten
Gesamtbetrag aller für den einzelnen Ungehorsamsfall zulässigen
Strafen bedeuten, dann muß die Behörde sich danach einrichten
und wird regelmäßig nicht gleich das erste Mal an die äußerste
Grenze gehen, um sich die Möglichkeit eines weiteren Druckes
offen zu halten .
e
gesprochenen Strafe grundsätzlich in das Ermessen der Behörde; nur bei der
einmal erkannten Geldstrafe wäre ein unentziehbares „öffentliches Forderungs-
recht erzeugt“. Dieser letztere Gesichtspunkt war auch hier in der 1. Aufl.
betont worden. Allein der Fiskus und die etwa sonst zum Genuß der Geld-
strafe berufenen Korporationen müssen nehmen, was bei dem Polizeiverfahren
übrig bleibt (Hofacker, a. a. O. S. 454; Tezner, Östr. Adm.Verf. S. 406
Note 1). Der wahre Grund der Nichtzurücknehmbarkeit ist allgemeinerer
Natur und trifft bei jeder Strafart zu.
18 Q.V.G. 10. Juni 1830 (Entsch. VII, S. 341); 11. Dez. 1880 (Entsch. VII
S. 388).
14 Im Gegensatz zu Z.P.O. 8 888 begrenzen die Gesetze über die Ver-
waltungszwangsstrafen meist keinen „Gesamtbetrag“. Für Baden wurde die
Maßbestimmung Pol. Stf.G.B. $ 31 im Sinne eines solchen ausgelegt von
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2. Aull. 19