Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 280 
Aber damit ist die Sache noch nicht erledigt. Wenn die 
Zuwiderhandlung gegen das Verbot fortdauert, dem Gebote 
immer noch nicht genügt wird, steht die Strafe nach ihrer Natur 
als Zwangsmittel der Behörde noch weiter zur Verfügung. Daß- 
der Tatbestand, gegen welchen sie sich wendet, einfach der gleiche 
ist, der nur fortdauert, hindert nicht; der Satz ne bis in idem 
gilt für sie nicht. Die Strafe kann von neuem angedroht werden 
für den nämlichen Befehl und wegen des nämlichen Ungehorsams- 
falles, weshalb der Strafausspruch soeben erfolgt ist. Die neue 
Androhung geschieht gleichzeitig mit der Verhängung der ver- 
wirkten Strafe oder nachher. Es ist dem Zwecke widersprechend 
und deshalb unzulässig, mehrmalige Androhungen zusammenzusparen 
und schließlich mit einem Male die Strafen daraus zu verhängen. 
Denn die Kundgabe der verwirkten Strafe soll jedesmal die Kraft 
der neuen Androhung verstärken; die Verhängung ist, wie er- 
wähnt, selbst als ein Mittel zur Brechung des Ungehorsams ge- 
dacht und muß als solches gebraucht werden '. 
Die Wiederholung der Strafandrohung und Strafverhängung 
kann so lange fortgesetzt werden, bis der Zweck erledigt oder 
aber die Grenze des der Behörde im ganzen zur Verfügung 
stehenden Strafmaßes erreicht ist. In dieser Beziehung kommt es 
darauf an, wie das Gesetz die zulässige Grenze bestimmt hat: sie 
kann für die einzelne Strafandrohung gemeint sein, dann ist die 
Wiederholung unbeschränkt; sie kann aber auch einen höchsten 
Gesamtbetrag aller für den einzelnen Ungehorsamsfall zulässigen 
Strafen bedeuten, dann muß die Behörde sich danach einrichten 
und wird regelmäßig nicht gleich das erste Mal an die äußerste 
Grenze gehen, um sich die Möglichkeit eines weiteren Druckes 
offen zu halten . 
e 
gesprochenen Strafe grundsätzlich in das Ermessen der Behörde; nur bei der 
einmal erkannten Geldstrafe wäre ein unentziehbares „öffentliches Forderungs- 
recht erzeugt“. Dieser letztere Gesichtspunkt war auch hier in der 1. Aufl. 
betont worden. Allein der Fiskus und die etwa sonst zum Genuß der Geld- 
strafe berufenen Korporationen müssen nehmen, was bei dem Polizeiverfahren 
übrig bleibt (Hofacker, a. a. O. S. 454; Tezner, Östr. Adm.Verf. S. 406 
Note 1). Der wahre Grund der Nichtzurücknehmbarkeit ist allgemeinerer 
Natur und trifft bei jeder Strafart zu. 
18 Q.V.G. 10. Juni 1830 (Entsch. VII, S. 341); 11. Dez. 1880 (Entsch. VII 
S. 388). 
14 Im Gegensatz zu Z.P.O. 8 888 begrenzen die Gesetze über die Ver- 
waltungszwangsstrafen meist keinen „Gesamtbetrag“. Für Baden wurde die 
Maßbestimmung Pol. Stf.G.B. $ 31 im Sinne eines solchen ausgelegt von 
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2. Aull. 19
	        
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