312 Die Polizeigewalt.
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Fortsetzung; Besonderheiten des Zwangs durch Gewalt-
anwendung.
Die Gewaltanwendung dient sowohl der polizeilichen Zwangs-
vollstreckung als dem unmittelbaren Zwang. Die Voraussetzungen,
unter welchen dieses Zwangsmittel zulässig ist, sind in $ 24, III
und in $ 25 festgestellt worden. Für die Art, wie es gebraucht
und wirksam gemacht wird, gelten gewisse gemeinsame Regeln.
I. Zur Gewaltanwendung bedient sich die Verwaltung der ihr
zur Verfügung stehenden Menschenkräfte, wie sie ihr die öffentlich-
rechtliche Dienstpflicht in ihren verschiedenen Formen verschafft
oder zivilrechtlicher Dienstvertrag oder die Hilfeleistung zu-
gezogener Bürger. Darunter ragt nun aber hervor eine besondere
Art von niederen Beamten, welche berufsmäßig dazu bestimmt
sind, der polizeilichen Gewaltanwendung den Arm zu leihen. Das
sind die polizeilichen Vollstreckungsbeamten.
Die Verwaltung des französischen Königtums hatte mit ihrer
marechaussee den deutschen Fürsten das Vorbild gegeben für ein
militärisch geordnetes Polizeibeamtentum, das als Polizei-Miliz,
Polizei-Dragoner, Polizei-Husaren usw. allenthalben entstand; zu
Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde daraus unsere Gen-
darmerie. Ihr steht gleich die militärisch geordnete Schutz-
mannschaft der größeren Städte. Dazu kommen dann polizeiliche
Vollstreckungsbeamte mit „Zivilorganisation“, örtliche Polizei-
bedienstete: Schutzleute, Polizeidiener, Nachtwächter; besondere
Polizeibedienstete, wie das Forst- und Flurschutzpersonal.
Allen diesen Vollstreckungsbeamten eigentümlich ist ein be-
sonderer Rechtsvorzug, der sie bei Vornahme der Gewaltanwendung,
zu der sie bestimmt sind, auszeichnet. Er kommt zur Geltung
bei der rechtlichen Behandlung des Widerstandes, den sie
dabei erfahren mögen.
Dieser Widerstand gegen die Staatsgewalt ist strafbar nach
Stf.G.B. $ 113. Damit die Strafbarkeit eintrete, muß die Person,
gegen welche der Widerstand sich richtet, irgendwie befugt ge-
wesen sein, obrigkeitliche Gewaltanwendung auszuüben oder dabei
mitzuwirken. Da macht es also zunächst keinen Unterschied, ob
es ein Vollstreckungsbeamter war oder sonst ein Berufener. Vor-
ausgesetzt ist aber, daß die Gewaltübung eine rechtmäßige
war. Das Strafgericht nimmt also eine Nachprüfung der Recht-
mäßigkeit der Amtshandlung vor, gegen welche der Widerstand