Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 26. Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung. 319 
Das Recht zum Eindringen erleidet eine Beschränkung, ent- 
sprechend der für die gerichtliche Polizei vorgeschriebenen: zur 
Nachtzeit soll die Wohnung und was zu ihr gehört von einer 
ganz besonderen Unzugänglichkeit sein. Die Gründe, die bei Tage 
berechtigen möchten, tun es jetzt nicht mehr. Es muß sich um 
einen Ausnahmsfall handeln, um eine dringende Gefahr, die das 
Einschreiten der Polizei gerade auch für die Bewohner selbst er- 
forderlich machen kann: Feuersnot, Wassersnot, rechtswidrige 
Gewalttat. Ein Hilferuf, der aus der Wohnung heraus ergeht, 
kann dafür einen genügenden Beleg abgeben '®, 
Auf der anderen Seite wird das Recht der Polizei erweitert 
bei den polizeioffenen Räumen. Das sind solche, die gemäß 
der ihnen von ihrem Inhaber gegebenen Bestimmung allgemein 
zugänglich sein sollen: Wirtschaften, Theater, Tanzplätze, Konzerte, 
offene Geschäftsläden. Wo das der Fall ist, haben Beamte der 
Polizei unbedingten Zutritt, das will sagen: nicht bloß für den 
bestimmten Zweck, für welche die Räume anderen Leuten geöffnet 
sind, und auch nicht unter der Bedingung der Entrichtung des 
sonst etwa geforderten Eintrittsgeldes; und weiter: unter Be- 
seitigung des sonst dem Inhaber zustehenden Rechtes, bestimmte 
Personen von dem im allgemeinen freien Verkehr auszuschließen; 
endlich: auch ohne die Voraussetzung einer bestimmten vor- 
zunehmenden Amtsverrichtung, also auch zur bloßen Beaufsichti- 
gung und Kenntnisnahme. 
Diese Polizeioffenheit besteht gerade so lange, als diese Räum- 
lichkeiten dem öffentlichen Verkehr überhaupt zugänglich gehalten 
sind, also auch ohne Rücksicht auf die Nachtzeit. 
3. Die Einziehung von Gegenständen im Sinne von Stf.G.B. 
8 40 steht der Polizei nicht zu. 
Wenn sie sich fremder Sachen bemächtigt, so geschieht es 
nicht, um ein verwirktes Eigentum zu erwerben. Um Störungen 
der guten Ordnung entgegen zu treten, genügt vorübergehende 
Wegnahme und Wegnahme zur Unschädlichmachung durch ge- 
eignetes Behandeln oder einfaches Vernichten ’. Auch die vom 
16 Preuß. Ges. v. 12. Febr. 1850 88 8 u. 9. 
17T R.G. 19. Sept. 1895 (Reger XVI, S. 208): gerichtliche Einziehung von 
Handfeuerwaffen mit unechtem Prüfungsstempel abgelehnt; nachher gleich- 
wohl von Polizei dem gutgläubigen Erwerber weggenommen „zum Schutze des 
Publikums“. R.G. 19. März 1897 (Reger XVII, S. 76): amtlicher Hundefänger 
nimmt maulkorblosen Hund von der Straße weg; Beschlagnahme im Sinne von 
Stf.G.B. $ 137. In beiden Fällen erwirbt der Staat kein Eigentum an diesen
	        
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