$ 26. Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung. 319
Das Recht zum Eindringen erleidet eine Beschränkung, ent-
sprechend der für die gerichtliche Polizei vorgeschriebenen: zur
Nachtzeit soll die Wohnung und was zu ihr gehört von einer
ganz besonderen Unzugänglichkeit sein. Die Gründe, die bei Tage
berechtigen möchten, tun es jetzt nicht mehr. Es muß sich um
einen Ausnahmsfall handeln, um eine dringende Gefahr, die das
Einschreiten der Polizei gerade auch für die Bewohner selbst er-
forderlich machen kann: Feuersnot, Wassersnot, rechtswidrige
Gewalttat. Ein Hilferuf, der aus der Wohnung heraus ergeht,
kann dafür einen genügenden Beleg abgeben '®,
Auf der anderen Seite wird das Recht der Polizei erweitert
bei den polizeioffenen Räumen. Das sind solche, die gemäß
der ihnen von ihrem Inhaber gegebenen Bestimmung allgemein
zugänglich sein sollen: Wirtschaften, Theater, Tanzplätze, Konzerte,
offene Geschäftsläden. Wo das der Fall ist, haben Beamte der
Polizei unbedingten Zutritt, das will sagen: nicht bloß für den
bestimmten Zweck, für welche die Räume anderen Leuten geöffnet
sind, und auch nicht unter der Bedingung der Entrichtung des
sonst etwa geforderten Eintrittsgeldes; und weiter: unter Be-
seitigung des sonst dem Inhaber zustehenden Rechtes, bestimmte
Personen von dem im allgemeinen freien Verkehr auszuschließen;
endlich: auch ohne die Voraussetzung einer bestimmten vor-
zunehmenden Amtsverrichtung, also auch zur bloßen Beaufsichti-
gung und Kenntnisnahme.
Diese Polizeioffenheit besteht gerade so lange, als diese Räum-
lichkeiten dem öffentlichen Verkehr überhaupt zugänglich gehalten
sind, also auch ohne Rücksicht auf die Nachtzeit.
3. Die Einziehung von Gegenständen im Sinne von Stf.G.B.
8 40 steht der Polizei nicht zu.
Wenn sie sich fremder Sachen bemächtigt, so geschieht es
nicht, um ein verwirktes Eigentum zu erwerben. Um Störungen
der guten Ordnung entgegen zu treten, genügt vorübergehende
Wegnahme und Wegnahme zur Unschädlichmachung durch ge-
eignetes Behandeln oder einfaches Vernichten ’. Auch die vom
16 Preuß. Ges. v. 12. Febr. 1850 88 8 u. 9.
17T R.G. 19. Sept. 1895 (Reger XVI, S. 208): gerichtliche Einziehung von
Handfeuerwaffen mit unechtem Prüfungsstempel abgelehnt; nachher gleich-
wohl von Polizei dem gutgläubigen Erwerber weggenommen „zum Schutze des
Publikums“. R.G. 19. März 1897 (Reger XVII, S. 76): amtlicher Hundefänger
nimmt maulkorblosen Hund von der Straße weg; Beschlagnahme im Sinne von
Stf.G.B. $ 137. In beiden Fällen erwirbt der Staat kein Eigentum an diesen