$ 26. Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung. 321
Für welche Beamten das gilt, bestimmt das Gesetz. In
erster Linie ist überall die militärisch organisierte Gendarmerie
so ausgezeichnet. Dieses Sonderrecht wird dann auf Schutzmann-
schaften und ähnliche polizeiliche Vollstreckungsbeamte ausgedehnt,
teilweise auch auf Forst- und Jagdschutzpersonal, Gefängnisbeamte
und dergleichen °®°.
In der Ausstattung eines Beamten mit einer Waffe liegt nicht
von selbst auch die Gewährung besonderer Waffengebrauchs-
befugnisse ?2,
Die Fälle, in welchen der bevorzugte Waffengebrauch statt-
findet, zählt das Gesetz auf, möglicher Weise verschieden für die
einzelnen Beamtenklassen. Die ohnehin zulässige Notwehr läßt sich
dann meistens zugleich bei einer dieser Rubriken unterbringen.
Jedenfalls ist der Waffengebrauch, der nicht so gedeckt ist, unzu-
lässig ®®,
Durch einen Dienstbefehl, der dem Beamten von seinem Vor-
gesetzten erteilt wird, kann das so geregelte Waffengebrauchsrecht
nicht erweitert werden ®*.
einstimmend mit Wilfling a. a. O. S. 12, vorbringt, liegen auf dem Gebiete
der Zweckmäßigkeit.
31 v. Arnstedt, Pr. Pol.R. I. S. 326 fi.; Delius, im Arch. f. öff. R.XI,
S. 84; Wilfling, Adm. Waffengebr. S. 29 ff. — Die Pr. Kab.Ordre v. 4. Febr.
1854 (nicht in der Ges.Samml. publiziert) stellt nur fest, was bisher schon galt;
das Wort „zu denen auch die Schutzmannschaft gehört“, bezieht sich auf die
militärisch organisierte Schutzmannschaft der großen Städte. Die Praxis neigt
zu weiterer Ausdehnung.
22 Delius, im Arch. f. öff. R. S. 85 Note 1. Über den Dienstspieß des
Nachtwächters: Wilfling a. a. O. S. 91.
38 Wichtig vor allem Pr. Gendarmerie-Instruktion v. 30. Dez. 1820 $ 28:
„Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Autorisation der vorgesetzten Behörde,
sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen:
a) wenn Gewalt oder Tätlichkeiten gegen sie selbst, indem sie in Dienst-
funktion sich befinden, ausgeübt wird;
b) wenn auf der Tat entdeckte Verbrecher... . sich mit offener Gewalt
oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen;
c) wenn sie auf andere Art den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten
oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können.“
Rissom, Notw. u. Waffengebr., S. 63 geht erschreckend weit, wenn er
in lit. c die allgemeine Ermächtigung sieht, sich der Waffen zur „Durch-
setzung seiner Aufgaben“ zu bedienen. Darf der Gendarm, der am anderen
Ende des überfüllten Saales eine Bestellung zu machen hat, sich den Weg
mit der Waffe bahnen? Der „anvertraute Posten“ ist doch wohl nur örtlich
zu verstehen als der zu verteidigende Raum.
2* Die Worte „auch ohne Autorisation der vorgesetzten Behörde“ wollen
nicht sagen: mit Autorisation auch in anderen Fällen, wie Delius, Arch. f.
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayor, Verwaltungsr. I. 2. Autl. 21