Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Zweiter Abschnitt. 
Die Finanzgewalt. 
  
8 27. 
Die Steuerauflage. 
Finanzen sind die Staatseinnahmen; Finanzverwaltung 
ist die auf die Staatseinnahmen gerichtete staatliche Tätigkeit; 
Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, wenn sie ausschließlich 
sich richtet auf die Staatseinnahmen. 
So abgegrenzt bildet die Finanzgewalt mit der geschlossenen 
Einseitigkeit ihrer Rechtsinstitute das Seitenstück zur Polizei- 
gewalt.e. Es wiederholen sich die Formen des Befehls ($ 30), der 
Strafe ($ 31), des Zwanges (5 32). Dazu kommt hier als neue 
eigenartige Form: die Auferlegung von Zahlungspflichten 
an die Staatskasse. 
Dergleichen kann sich bei sonstigen Tätigkeiten, Betrieben 
und Veranstaltungen des Staates in mancherlei Weise nebenher 
ergeben: Geldstrafen, Kostenersätze, Gebühren und Beiträge. Das 
findet dann jeweils die genauere Bestimmung seiner rechtlichen 
Natur in seinem besonderen Zweck und Zusammenhang, 
der die Auferlegung der Zahlungspflicht rechtfertigt. Sie be- 
deutet: 
.  — bei der Geldstrafe die obrigkeitliche Zufügung eines 
UÜbels wegen mißbilligten Verhaltens (oben S. 268); 
— beim Kostenersatz die Deckung der dem Staate er- 
wachsenen besonderen Auslagen durch den, der sie veranlaßt hat 
(oben S. 294); 
— bei der Gebühr einen Entgelt dafür, daß der Einzelne 
die öffentliche Anstalt oder Einrichtung in besonderer Weise für 
sich in Anspruch nimmt;
	        
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