Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 27. Die Steuerauflage. 337 
e)e. 
gedrückten Verwaltungsakten. Die werden dann einzeln 
abschriftlich herausgenommen und zugestellt®. 
2. Die Finanzwissenschaft unterscheidet Quotitäts- und 
Repartitionssteuer. Die erstere bedeutet eine Steuerauflage, 
bei welcher der auf den Einzelfall treffende Satz aus dem Gesetze 
selbst zu entnehmen ist, folglich jeder sofort schon berechnen kann, 
was ihn trifft, der Staat aber erst aus der Zusammenrechnung der 
im voraus nicht zu übersehenden Einzelfälle erfährt, was er im 
Ganzen bekommt. Bei der Repartitionssteuer ist umgekehrt der 
Gesamtbetrag, den der Staat daraus beziehen soll, von vornherein 
gewiß; was auf jeden Einzelnen trifft, ergibt sich erst aus dem 
im voraus noch nicht zu übersehenden Anteil der Mittragenden. 
Diese letztere Form findet sich lediglich bei direkten Steuern und 
wird bedeutsam durch eine Eigentümlichkeit des Veranlagungs- 
aktes, die dabei erscheint. Ohne diese wäre die ganze Unter- 
scheidung verwaltungsrechtlich gleichgültig. 
Es handelt sich nämlich hier um Veranlagungen, die gesetzlich 
zugewiesen sind ehrenamtlichen Vertretern eines engeren 
Kreises von Steuerpflichtigen. Auf diese wird durch die Repartitions- 
steuer ein Zwang ausgeübt, ihre Mitbürger nicht allzu schonend 
zu behandeln, weil, was sie den einen zu wenig abnehmen, zur 
Erreichung des Gesamtbetrages den anderen wieder zugeschlagen 
werden muß. Eben deshalb ist es notwendig, daß diese Gesamt- 
summe festgesetzt sei für den engeren Kreis, für welchen diese 
ehrenamtlichen Steuerverteiler tätig sind; sonst würde die Neigung 
sich geltend machen, die für das ganze Staatsgebiet festgesetzte 
Gesamtsumme doch lieber von den Nachbarbezirken tragen zu 
lassen. Die Veranlagung findet also statt auf Grund eines diesem 
Bezirk zugewiesenen Steuerkontingents. 
Die Berechnung dieses Kontingents kann natürlich nicht ge- 
schehen nach dem erst bei der Veranlagung zu verwendenden 
Maßstab; das hieße ja diese vorwegnehmen und Widersprüche 
zwischen den beiden Veranlagungen herausfordern. Es wird nach 
allgemeineren Merkmalen der Leistungsfähigkeit der zu be- 
steuernden örtlichen Gemeinschaft festgesetzt, die ihm die Natur 
8 Nach diesem Verfahren bezeichnet man wohl die direkten Steuern sämt- 
lich als Katastersteuern: Neumann, die Steuer S. 461. Die Franzosen 
fügen hinzu, daß der Eintrag auf den Namen des Schuldners lautet, und setzen 
als Kennzeichen der direkten Steuer den röle nominatif: J&eze, cours @l. 
de science de fin. S. 702. 
Bindine, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltunger, I. 2. Aufl, 22 
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