Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

342 Die Finanzgewalt. 
dem Käufer das vorgeschriebene Mittel zur Tilgung einer ent- 
sprechenden Steuerschuld. Der gesetzliche Befehl, bei einer be- 
stimmten Handlung Stempel von einem gewissen Wertbetrage zu 
verwenden, setzt eine Steuerauflage gleichen Inhalts voraus oder 
begreift sie selbst in sich. Steuerpflichtig ist, wer den bezeichneten 
Akt vornimmt. Durch die Verwendung des Stempels wird dem 
Gesetzeswillen gemäß die Steuer entrichtet: das Gesetz kann 
das dafür gelten lassen; denn die vorgeschriebene Unbrauchbar- 
machung des Stempels für weitere Verwendung bewirkt eine ent- 
sprechende Bereicherung des Staates, insofern dieser Stempel un- 
fähig wird, weitere Steuerfälle zu decken, folglich ersetzt werden 
muß durch Neuanschaffungen bei der feilhaltenden Staatskasse. 
Zugleich dient der so verwendete Stempel als Beweis der Steuer- 
entrichtung und erfüllt damit den Dienst einer Quittung. 
Auf diese Weise ist es möglich, daß hier die Steuerschuld 
entsteht, ohne daß der Staat davon Kenntnis bekommt, daß sie 
ebenso ohne seine Kenntnis durch Leistung getilgt wird. Der 
Schuldner bleibt ordentlicherweise im Verborgenen. Aber die zu 
stempelnden Waren oder Schriftstücke legen dauernd Zeugnis 
davon ab, wie der Schuldner seine Pflicht an ihnen erfüllt hat, 
ob richtig oder ungenügend. Die Überwachungsmaßregeln sind 
darauf eingerichtet, solche Dinge hie und da zu behördlicher 
Kenntnis zu bringen, der Behörde gewissermaßen Stichproben zu 
gestatten, und alsdann vermag die entstandene, aber nicht er- 
füllte Steuerpflicht noch recht kräftig zur Geltung zu kommen. 
8 28. 
Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage. 
Das Endziel der Steuerauflage geht dahin, daß die bei dem 
Einzelnen begründete Steuerschuld durch Zahlung getilgt werde; 
erfolgt sie nicht freiwillig, so hilft die öffentliche Gewalt nach in 
den Formen des Finanzzwanges (unten $ 32). 
Dabei ergeben sich Abweichungen von dem ordentlichen Gang 
im Zusammenhang mit den beiden Teilen zustehenden Rechten. 
I. In erster Linie stehen natürlich die Ansprüche des 
Staates auf die Steuerleistung; diese können verloren 
gehen oder beeinträchtigt werden mangels gehöriger 
Wahrnehmung. 
1. Jeder Steueranspruch hat seinen Zeitpunkt, in welchem er 
kraft des Steuergesetzes durch die Umstände, an die es ihn 
knüpft, der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.