342 Die Finanzgewalt.
dem Käufer das vorgeschriebene Mittel zur Tilgung einer ent-
sprechenden Steuerschuld. Der gesetzliche Befehl, bei einer be-
stimmten Handlung Stempel von einem gewissen Wertbetrage zu
verwenden, setzt eine Steuerauflage gleichen Inhalts voraus oder
begreift sie selbst in sich. Steuerpflichtig ist, wer den bezeichneten
Akt vornimmt. Durch die Verwendung des Stempels wird dem
Gesetzeswillen gemäß die Steuer entrichtet: das Gesetz kann
das dafür gelten lassen; denn die vorgeschriebene Unbrauchbar-
machung des Stempels für weitere Verwendung bewirkt eine ent-
sprechende Bereicherung des Staates, insofern dieser Stempel un-
fähig wird, weitere Steuerfälle zu decken, folglich ersetzt werden
muß durch Neuanschaffungen bei der feilhaltenden Staatskasse.
Zugleich dient der so verwendete Stempel als Beweis der Steuer-
entrichtung und erfüllt damit den Dienst einer Quittung.
Auf diese Weise ist es möglich, daß hier die Steuerschuld
entsteht, ohne daß der Staat davon Kenntnis bekommt, daß sie
ebenso ohne seine Kenntnis durch Leistung getilgt wird. Der
Schuldner bleibt ordentlicherweise im Verborgenen. Aber die zu
stempelnden Waren oder Schriftstücke legen dauernd Zeugnis
davon ab, wie der Schuldner seine Pflicht an ihnen erfüllt hat,
ob richtig oder ungenügend. Die Überwachungsmaßregeln sind
darauf eingerichtet, solche Dinge hie und da zu behördlicher
Kenntnis zu bringen, der Behörde gewissermaßen Stichproben zu
gestatten, und alsdann vermag die entstandene, aber nicht er-
füllte Steuerpflicht noch recht kräftig zur Geltung zu kommen.
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Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage.
Das Endziel der Steuerauflage geht dahin, daß die bei dem
Einzelnen begründete Steuerschuld durch Zahlung getilgt werde;
erfolgt sie nicht freiwillig, so hilft die öffentliche Gewalt nach in
den Formen des Finanzzwanges (unten $ 32).
Dabei ergeben sich Abweichungen von dem ordentlichen Gang
im Zusammenhang mit den beiden Teilen zustehenden Rechten.
I. In erster Linie stehen natürlich die Ansprüche des
Staates auf die Steuerleistung; diese können verloren
gehen oder beeinträchtigt werden mangels gehöriger
Wahrnehmung.
1. Jeder Steueranspruch hat seinen Zeitpunkt, in welchem er
kraft des Steuergesetzes durch die Umstände, an die es ihn
knüpft, der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird.