Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

352 Die Finanzgewalt. 
Gesetz dafür die Festsetzung eines Pauschbetrages, einer 
Abfindungssumme®®". 
Das kann von Amtswegen geschehen, wobei dann immerhin 
einige Anhaltspunkte für die, wenn auch ungenaue, Schätzung 
. vorausgesetzt sein werden. Es kann auch von einem Antrag des 
Betroffenen abhängig gemacht sein. Es kann endlich auch die 
Bestimmung der Höhe der Abfindungssumme einem Übereinkommen 
zwischen den Steuerpflichtigen und der Behörde überlassen bleiben. 
Letzteren Falles ähnelt der Vorgang tatsächlich einem Vertrag, 
namentlich einem Vergleich. In Wirklichkeit ist es aber doch 
wieder nur die Anordnung der Behörde, ihr Verwaltungsakt, der 
den Rechtserfolg trägt, die Steuerpflicht zu ersetzen durch die 
Abfındungssumme. Die Zustimmung des Schuldners ist nur die 
Rechtsbedingung der Zulässigkeit dieses Verfahrens. 
Wo die Abfindung im voraus für periodisch wiederkehrende 
Steuerfälle festgestellt ist, wird bei Veränderung der die Grund- 
lage bildenden Tatsachen eine Neubestimmung des Pauschalbetrags 
vorzunehmen sein. Die vereinbarte Abfindung unterliegt außerdem 
für bestimmte Termine beiderseitiger Kündigung, das bedeutet für 
die Behörde den freigewordenen Widerruf ihres Aktes, für den 
Schuldner den öffentlichrechtlichen Anspruch auf dessen Zurück- 
nahme. 
Im übrigen bleibt auch das auf diese besondere Weise Fest- 
gesetzte Steuer; die Regeln über Verjährung, Stundung, Erlaß, 
Beitreibung und alle Nebenwirkungen einer solchen finden darauf 
Anwendung. 
$ 29. 
Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht. 
Die durch Gesetz oder Verwaltungsakt zu begründende 
Steuerpflicht, im Sinne der bestimmten einzelnen Steuerleistung, 
kann in ihrer Kraft und Wirkung beeinträchtigt werden durch 
besondere Zutaten, welche ihr beigegeben sind, den Neben- 
bestimmungen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte vergleichbar. 
So wird vor allem eine Befristung Platz greifen können 
durch die Vorschrift, wonach die begründete Steuerschuld in ge- 
wissen Terminen zu entrichten ist!. Oder das Gesetz ermächtigt 
20 R.Erbschaftsst.Ges. v. 3. Juni 1906 $ 44; Branntweinst.Ges. v. 15. Juli 
1909 $ 15; Braust.Ges, v. 15. Juli 1909 $ 33. 
ı Tabakst.Ges. v. 15. Juli 1909 & 25 Abs. 2; Braust.Ges. v. 3. Juni 1906 
8 S Abs. 1; Preuß. Einkommenst.Ges. v. 24. Juni 1891 $ 62 (eine Verfügung
	        
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