352 Die Finanzgewalt.
Gesetz dafür die Festsetzung eines Pauschbetrages, einer
Abfindungssumme®®".
Das kann von Amtswegen geschehen, wobei dann immerhin
einige Anhaltspunkte für die, wenn auch ungenaue, Schätzung
. vorausgesetzt sein werden. Es kann auch von einem Antrag des
Betroffenen abhängig gemacht sein. Es kann endlich auch die
Bestimmung der Höhe der Abfindungssumme einem Übereinkommen
zwischen den Steuerpflichtigen und der Behörde überlassen bleiben.
Letzteren Falles ähnelt der Vorgang tatsächlich einem Vertrag,
namentlich einem Vergleich. In Wirklichkeit ist es aber doch
wieder nur die Anordnung der Behörde, ihr Verwaltungsakt, der
den Rechtserfolg trägt, die Steuerpflicht zu ersetzen durch die
Abfındungssumme. Die Zustimmung des Schuldners ist nur die
Rechtsbedingung der Zulässigkeit dieses Verfahrens.
Wo die Abfindung im voraus für periodisch wiederkehrende
Steuerfälle festgestellt ist, wird bei Veränderung der die Grund-
lage bildenden Tatsachen eine Neubestimmung des Pauschalbetrags
vorzunehmen sein. Die vereinbarte Abfindung unterliegt außerdem
für bestimmte Termine beiderseitiger Kündigung, das bedeutet für
die Behörde den freigewordenen Widerruf ihres Aktes, für den
Schuldner den öffentlichrechtlichen Anspruch auf dessen Zurück-
nahme.
Im übrigen bleibt auch das auf diese besondere Weise Fest-
gesetzte Steuer; die Regeln über Verjährung, Stundung, Erlaß,
Beitreibung und alle Nebenwirkungen einer solchen finden darauf
Anwendung.
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Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
Die durch Gesetz oder Verwaltungsakt zu begründende
Steuerpflicht, im Sinne der bestimmten einzelnen Steuerleistung,
kann in ihrer Kraft und Wirkung beeinträchtigt werden durch
besondere Zutaten, welche ihr beigegeben sind, den Neben-
bestimmungen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte vergleichbar.
So wird vor allem eine Befristung Platz greifen können
durch die Vorschrift, wonach die begründete Steuerschuld in ge-
wissen Terminen zu entrichten ist!. Oder das Gesetz ermächtigt
20 R.Erbschaftsst.Ges. v. 3. Juni 1906 $ 44; Branntweinst.Ges. v. 15. Juli
1909 $ 15; Braust.Ges, v. 15. Juli 1909 $ 33.
ı Tabakst.Ges. v. 15. Juli 1909 & 25 Abs. 2; Braust.Ges. v. 3. Juni 1906
8 S Abs. 1; Preuß. Einkommenst.Ges. v. 24. Juni 1891 $ 62 (eine Verfügung