8 29. Die abgeschwächte Steuerpflicht. 307
Der auflösenden Bedingung entspricht hier wirtschaftlich die
Einrichtung, daß die Steuer zunächst sich einfach durchsetzt, für
den Fall aber, daß nachträglich Ware von der steuerpflichtigen
Art eine Verwendung findet, bei welcher die Steuerpflicht sie, der
maßgebenden wirtschaftlichen Idee nach, nicht hätte treffen sollen,
eine Rückvergütung Platz greift. Diese Rückvergütung ist
dann nicht zum Ausdruck gebracht als die juristische Verneinung
eines bestimmten Besteuerungsaktes. Sie bildet vielmehr ein selb-
ständiges Rechtsinstitut daneben, welches in den geeigneten Fällen
einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Wirkungen der bestehenden
Besteuerung dieser Art von Waren schaffen soll. Von einer Be-
dingtheit der Steuerpflicht ist überhaupt keine Rede,
Eine aufschiebende Bedingung scheint auf den ersten Blick
die neu zu betrachtende Gruppe von Fällen darzubieten, in welchen
tatsächlich die Steuer vorläufig nicht eingezogen wird und je nach-
dem nachher ganz wegfällt. Bei genauerer Betrachtung handelt
es sich zwar hier um eine echte Bedingung, aber nicht um
eine aufschiebende: die Steuerpflicht entsteht in dem Augen-
blick, wo sie nach allgemeinen Grundsätzen entstehen sollte; sie
ist auf Grund gesetzlicher Ermächtigung auflösend bedingt,
so daß sie rückgängig wird, wenn innerhalb einer gesetzten Frist
der Fall eintritt, für welchen gemäß der wirtschaftlichen Idee der
Steuer die Ware nicht getroffen sein soll. Damit verbindet sich
die Einrichtung, daß bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bedingung
entschieden wird, die Steuer gestundet werden soll: sie wird,
obwohl sofort entstanden, nicht gleich eingezogen, sondern einst-
weilen nur vorgemerkt, möglicherweise unter Sicherheitsleistung
für die künftige Zahlung.
Die einzelnen Anwendungsfälle dieser Art der Steuererleichte-
rung unterscheiden sich durch die besonderen Formulierungen
der auflösenden Bedingung.
Nach Ver.Zoll.Ges. $ 110 können den Großhandlungen fort-
laufende Konten bewilligt werden für zollpflichtige Waren, die
sie vom Ausland einführen, um sie wieder auszuführen. Die Ab-
gabe ist sofort mit der Einfuhr geschuldet, der Betrag wird auf
dem Konto des Empfängers diesem zur Last geschrieben; dadurch
10 Rückvergütung mit und ohne Identitätsnachweis, Einfuhrscheine, Aus-
fuhrprämien, offne und versteckte, — das hat für die volkswirtschaftliche Be-
trachtungsweise seinen guten Zusammenhang mit der Steuer. Für uns tritt
damit jedesmal etwas Neues in Wirksamkeit, nachdem die Steuerauflage ihren
Weg gegangen ist, ihrerseits vorbehaltlos und unbedingt.