362 Die Finanzgewalt.
nutzung der Einrichtungen von rechtlich besser gesicherter Zu-
gänglichkeit '?,
2. Die Verbrauchssteuern des Reichs verwenden die schwebende
Steuerpflicht auch in der Weise, daß sie nicht auf Ansuchen des
. Beteiligten Platz greift, sondern umgekehrt auch ohne seinen
Willen über ihn und seine Ware verhängt wird. Die Steuer,
welche die Ware an ihrem Entstehungsort fassen soll, wird hier
nach dem Gesetze erst wirksam, wenn die Ware diesen Ort verläßt,
aus den Herstellungs- und Aufbewahrungsräumen
heraustritt in den freien Verkehr. Innerhalb dieser Räume steht
sie unter amtlicher Überwachung mit Rücksicht auf die möglicher-
weise noch an sie sich knüpfende Steuer. Der Rechtszustand hat
alle Merkmale einer schwebenden Steuerpflicht. Statt in den
freien Verkehr kann die Ware auch mit Begleitschein weiter
gehen in eine steuerfreie Niederlage; dann besteht die schwebende
Steuerpflicht fort-e. Oder ins Ausland; dann ist entschieden, daß
eine Steuerpflicht wegen dieser Ware jetzt nicht zur Entstehung
kommt ?°,
3. Die gewöhnliche Bestimmung der schwebenden Steuerpflicht
ist demnach, daß sie für die Ware die Überleitung vorstellt zu
der Entscheidung ihres endgültigen Rechtszustandes: Steuer-
freiheit oder Steuerpflicht. Es findet aber auch umgekehrt eine
Überleitung aus diesen letzteren beiden Rechtslagen statt, wenn
sie schon endgültig geworden sind, in die Rechtslage der
schwebenden Steuerpflicht. Das geschieht von beiden Richtungen
aus nur mit dem Willen des Beteiligten, um dessen Pflicht es sich
ja eigentlich handelt; Steuerpflicht der Ware ist ja dafür nur bild-
liche Redeweise.
Er kann unter Umständen Waren, die im inländischen freien
Verkehr sich befinden, auf denen also keine wirkliche noch
schwebende Steuer lastet, in eine steuerfreie Niederlage bringen,
in den dort herrschenden „gebundenen Verkehr“, um sie mit seinen
dort schon befindlicheu Waren zu vereinigen. Dann entsteht auch
18 Privatlagerordnung v. 8. Juni 1887 8 12 ff. — Einen besonderen Fall
bilden noch die Teilungslager, bei welchen „eine Feststellung der Identität der
einzelnen Packstücke nicht stattfindet“: Privatlagerordnung $ 1, $ 17ff.; Wein-
lagerordnung v. 8. Juni 1887 8 2 ff.
20 Salzst.Ges. v. 12. Okt. 1887 8 9; Zuckerst.Ges. v. 27. Mai 1896 8 3,
s 7 ff.; Branntweinst.Ges. v. 15. Juli 1909 85, $18 ff. — Eine „Erleichterung“
kann man diese Maßregel nur unter dem Gesichtspunkte nennen, daß eigentlich
die Steuer sofort mit der Entstehung der Ware zugreifen sollte, selbstverständ-
lich dann unter viel stärkerer Belästigung des Erzeugers.