Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

362 Die Finanzgewalt. 
nutzung der Einrichtungen von rechtlich besser gesicherter Zu- 
gänglichkeit '?, 
2. Die Verbrauchssteuern des Reichs verwenden die schwebende 
Steuerpflicht auch in der Weise, daß sie nicht auf Ansuchen des 
. Beteiligten Platz greift, sondern umgekehrt auch ohne seinen 
Willen über ihn und seine Ware verhängt wird. Die Steuer, 
welche die Ware an ihrem Entstehungsort fassen soll, wird hier 
nach dem Gesetze erst wirksam, wenn die Ware diesen Ort verläßt, 
aus den Herstellungs- und Aufbewahrungsräumen 
heraustritt in den freien Verkehr. Innerhalb dieser Räume steht 
sie unter amtlicher Überwachung mit Rücksicht auf die möglicher- 
weise noch an sie sich knüpfende Steuer. Der Rechtszustand hat 
alle Merkmale einer schwebenden Steuerpflicht. Statt in den 
freien Verkehr kann die Ware auch mit Begleitschein weiter 
gehen in eine steuerfreie Niederlage; dann besteht die schwebende 
Steuerpflicht fort-e. Oder ins Ausland; dann ist entschieden, daß 
eine Steuerpflicht wegen dieser Ware jetzt nicht zur Entstehung 
kommt ?°, 
3. Die gewöhnliche Bestimmung der schwebenden Steuerpflicht 
ist demnach, daß sie für die Ware die Überleitung vorstellt zu 
der Entscheidung ihres endgültigen Rechtszustandes: Steuer- 
freiheit oder Steuerpflicht. Es findet aber auch umgekehrt eine 
Überleitung aus diesen letzteren beiden Rechtslagen statt, wenn 
sie schon endgültig geworden sind, in die Rechtslage der 
schwebenden Steuerpflicht. Das geschieht von beiden Richtungen 
aus nur mit dem Willen des Beteiligten, um dessen Pflicht es sich 
ja eigentlich handelt; Steuerpflicht der Ware ist ja dafür nur bild- 
liche Redeweise. 
Er kann unter Umständen Waren, die im inländischen freien 
Verkehr sich befinden, auf denen also keine wirkliche noch 
schwebende Steuer lastet, in eine steuerfreie Niederlage bringen, 
in den dort herrschenden „gebundenen Verkehr“, um sie mit seinen 
dort schon befindlicheu Waren zu vereinigen. Dann entsteht auch 
18 Privatlagerordnung v. 8. Juni 1887 8 12 ff. — Einen besonderen Fall 
bilden noch die Teilungslager, bei welchen „eine Feststellung der Identität der 
einzelnen Packstücke nicht stattfindet“: Privatlagerordnung $ 1, $ 17ff.; Wein- 
lagerordnung v. 8. Juni 1887 8 2 ff. 
20 Salzst.Ges. v. 12. Okt. 1887 8 9; Zuckerst.Ges. v. 27. Mai 1896 8 3, 
s 7 ff.; Branntweinst.Ges. v. 15. Juli 1909 85, $18 ff. — Eine „Erleichterung“ 
kann man diese Maßregel nur unter dem Gesichtspunkte nennen, daß eigentlich 
die Steuer sofort mit der Entstehung der Ware zugreifen sollte, selbstverständ- 
lich dann unter viel stärkerer Belästigung des Erzeugers.
	        
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