Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

& 30. Der Finanzbefehl. 369 
für die jetzt eingebrachten die schwebende Steuerpflicht; treten 
sie nachher wieder von dort heraus in den freien Verkehr, so 
muß für sie die Steuer bezahlt werden, als wären sie aus dem 
Auslande dorthin gekommen °". 
Umgekehrt kann das Gesetz dem Steuerschuldner sogar ge- 
statten, sich durch das Mittel der Einlegung in eine steuerfreie 
Niederlage von einer wegen dieser Waren entstandenen, von ihm 
schuldiggewordenen Steuer zu befreien. Die entstandene 
und von der Verwaltung im Betrage festgestellte Verbrauchssteuer- 
pflicht verwandelt sich dann durch die Einlagerung zunächst in 
eine schwebende Steuerpflicht, um für den Fall der Ausfuhr der 
Ware, wie andere schwebende Steuerpflichten, gänzlich unter- 
zugehen ??, 
8 30. 
Der Finanzbefehl. 
Die Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, verwendet zur 
Förderung der Staatseinnahmen. Dieses Ziel erstrebt die öffent- 
liche Gewalt in der einfachsten Weise, wenn sie den Untertanen 
Zahlungspflichten, Steuerpflichten gegen den Staat auferlegt. Sie 
kann ihm aber auch dienen durch Bestimmung des persön- 
lichen Verhaltens der Untertanen, indem dieses so ein- 
gerichtet wird, wie es für die Staatseinnahmen am besten ist, ins- 
besondere, um sie zu sichern und vor Störung und Verminderung 
zu bewahren. 
Der eigentliche Grund der Einnahme liegt dann neben der 
Maßregel; die Finanzgewalt schützt mit dieser nur seine Wirk- 
samkeit und befördert so die Staatseinnahmen mittelbar. Er kann 
liegen in der anderen Erscheinungsform der Finanzgewalt, in der 
Steuerauflage, kann aber auch jede andere Gestalt von Einnahme- 
quellen haben. Diese zweite Form der Finanzgewalt umfaßt also 
ein viel weiteres Gebiet als die bisher betrachtete, aber ohne es 
so gründlich auszufüllen, wie jene das ihre: sie wirkt immer nur 
nebensächlich!. 
21 Ver.Zoll-Ges. $ 101; Weinlagerordnung v. 8. Juni 1887 $ 3, II Abs. 1. 
22 Tabakst.Ges. v. 15. Juli 1909 8 25, $ 27. Der Rechtsvorgang ist sehr 
eigenartig. Die darin liegende Begünstigung der Landwirtschaft fällt aber 
weniger auf, wenn man sich vergegenwärtigt, daß das nur ein Ersatz ist für 
den Vorteil der über Fabrikationsräume verhängten schwebenden Steuerpflicht; 
vgl. oben Note 20. 
! Der Gegensatz dieser beiden Richtungen der Finanzgewalt ist gut zum 
Ausdruck gebracht von Meisel, in Finanz-Arch. 1. S. 7,
	        
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