Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 30. Der Finanzbefehl. 365 
Auskunfterteilung darüber oder auch der ausführlichen Darstellung 
des Sachverhaltes. 
Dagegen treten sie in viel reicherer Entwicklung neben den 
indirekten Steuern auf. Nicht bloß gelegentlich der ent- 
stehenden Steuerpflicht sind hier die erforderlichen Erklärungen 
und Anzeigen zu machen. Auch schon der entferntere Zusammen- 
hang genügt: der Vorgang oder Zustand, aus welchem möglicher- 
weise eine Steuerpflicht entstehen kann, ist im voraus offen zu legen; 
und auf der anderen Seite wird der steuerpflichtig Gewordene dazu 
angehalten, die Erfüllung seiner Pflicht in einer bestimmten Form 
zu betätigen, die eine nachträgliche Prüfung erleichtern soll. Dazu 
kommen Verbote steuergefährlicher Handlungen, d. h. solchen 
Verhaltens, das geeignet ist, eine etwa entstehende Steuerpflicht 
des Beteiligten zu verbergen oder nicht in vollem Umfange zur 
Kenntnis der Verwaltung kommen zu lassen *. 
Mit den gleichen Schutzvorkehrungen umgibt die Finanz- 
gewalt auch die Befreiungen, Erlasse, Rückvergütungen, 
welche mit dem Steuerwesen zusammenhängen: der, dem solche 
Vergünstigungen zuteil werden sollen, muß ein Verhalten be- 
obachten, das diese Schmälerungen der Staatseinkünfte vor Miß- 
brauch sichert. 
In geringem Maße wieder ist der Finanzbefehl verwendet zum 
Schutz der Gebühren und Beiträge: diese sind ihrer Natur 
nach ohnehin nicht dazu angetan, sich der Wahrnehmung der Ver- 
waltung leicht zu entziehen. 
2, Bedeutet in den bisher behandelten Fällen der Finanzbefehl 
nur eine Nebenpflicht zu der vorausgesetzten, begründeten 
oder noch zu begründenden Zahlungspflicht dessen, dem befohlen 
wird, so kann er in anderen Fällen gemeint sein als Inanspruch- 
nahme eines Unbeteiligten, um die Steuerpflicht eines Dritten zu 
sichern. Er soll durch seine Anzeigen und Auskünfte dazu bei- 
%4 Wechseistempelsteuerges. v. 10. Juni 1869 8 1 ff. enthält die Steuerauflage, 
die Verordnung des Bundesrats über die Verwendung der Wechselstempelmarken 
v. 16. Juli 1881 gibt dem Steuerpflichtigen die nötigen Finanzbefehle dazu, 
um die Überwachung der erfüllten Steuerpflicht zu sichern. Salzsteuerges. v. 
12. Okt. 1867 5 7 Ziff. 8 befiehlt dem Steuerpflichtigen, ein angemessenes Lokal 
für die Überwachungsbeamten zu liefern. Sehr weit in der Vorsicht gehen die 
Verbote, den Gewerbebetrieb, aus dem man Steuerschuldner werden könnte, 
überhaupt auszuüben, wenn keine genügende Sicherheit gegen Hinterziehung 
gegeben ist: Zuckersteuerges. v. 27. Mai 1896 $ 56; Brausteuerges. v. 21. Juli 
1909 8 27 Abs. 4.
	        
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