Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 30. Der Finanzbefehl. 387 
II. Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben wird, ist, 
wie die des Befehls überhaupt, entweder der Rechtssatz oder der 
Verwaltungsakt. 
Zum Unterschied von der Polizei fehlt hier der Hintergrund 
einer selbstverständlichen natürlichen Pflicht, der der Befehl nur 
den rechtlichen Ausdruck zu geben hätte. Es ist alles gemacht, 
frei erfunden nach Zweckmäßigkeitsbedürfnis. Deshalb gibt es 
hier kein Seitenstück zu jenen großen allgemeinen Ermächtigungen, 
welche das Gesetz auf dem Gebiete der Polizeigewalt der Ver- 
waltung erteilen kann, weil eben dort Maß und Richtung in der 
Sache selbst gegeben sind. Das Gesetz erläßt selbst die not- 
wendigen Befehle oder bestimmt genau, welche Befehle die Ver- 
waltung erlassen darf. 
So wenigstens im allgemeinen und abgesehen von besonderen 
Abhängigkeiten, welche für die Einzelnen begründet sein mögen. 
Zum Unterschiede aber von der Polizei, die ordentlicherweise 
Gewaltverhältnisse nicht kennt und nicht verwendet, spielen solche 
bei der Finanzgewalt und zwar vornehmlich auf dem Gebiete der 
indirekten Steuern eine sehr bedeutsame Rolle. Und dementsprechend 
erscheint hier der Finanzbefehl vor allem in der dem Gewalt- 
verhältnis eigentümlichen Form der Verwaltungsvorschrift, 
des Regulativs oder, wie die neuere Rechtssprache es nennt, der 
Ordnung”. 
Von diesen Finanzordnungen gilt folgendes. 
1. Das Reich, welches sich des an Finanzbefehlen besonders 
fruchtbaren Gebietes der indirekten Steuern so umfassend be- 
mächtigt, hat auch die Form der Verwaltungsvorschrift dafür zur 
Entwicklung gebracht. Das Preußische Recht lieferte ihm Vor- 
bilder. Reichs-Verf. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 hat unseren Fall im 
einem Finanzbefehl. Ebensowenig gehört hierher das polizeiliche Verbot der 
Privatschlachthäuser, das dem Gemeindeschlachthaus Gewinn bringt, und gar 
die Strafdrohung des $ 286 Stf.G.B., die doch aus sittlichen Gründen gegeben 
sein will, mögen auch die Staatslotterien daraus Vorteil ziehen. Dagegen die 
Verbote des Spielens in auswärtigen Lotterien (Preuß. Ges. v. 29. Aug. 1909; 
Sächs. Ges. v. 25. März 1904) sind wohl unverhohlen finanzpolitischer Natur. 
Aber auch dadurch wird die Staatslotterie keine Steuer; G.Meyer-Dochow, 
Verw.R. S. 637, stellt sie mit Recht unter die Rubrik „Privatrechtliche Ein- 
nahmen“. 
? Über das Gewaltverhältnis und die ihm eigentümliche Verwaltungs- 
vorschrift vgl. oben $ 8 n. 2 u. Note 6, $ 9, III u. Note 24. Das Verfahren 
mit abgeschwächter Steuerpflicht (oben $ 29) erhält durch das hier Darzu- 
stellende seine notwendige Ergänzung.
	        
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