S 31. Die Finanzstrate. 37
gt
8 3.
Die Finanzstrafe.
Die Strafe ist ein Übel, welches von der Öffentlichen Gewalt
auf ein mißbilligtes Verhalten des Untertanen gesetzt wird.
Die Finanzgewalt verwendet sie als Mittel zum Besten der
Staatseinnahmen: ein gewisses Verhalten wird als nachteilig für
die Staatseinnahmen mißbilligt und deshalb mit Strafe bedroht.
Eine Strafe dieser Art heißt fiskalische Strafe oder Finanz-
strafe.
Finanzstrafdrohungen verbinden sich mit direkten und in-
direkten Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen,
überhaupt mit allen Beziehungen des Staatsvermögens, für welche
der Staat seine Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt.
I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz-
lichen Grundlage. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier
regelmäßig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die
Verordnung sind nicht üblich (vgl. oben $ 23, In. 1).
Das mißbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft,
kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden:
Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar
mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes tut, oder nicht
tut, wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Ver-
wendung finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu be-
zeichnende Tatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche
Zahlungspflicht geradewegs zu umgehen, oder Verletzung amtlicher
Sicherungsvorrichtungen.
Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des Tat-
bestandes auf einen vorausgesetzten Finanzbefehl und bedroht
den Ungehorsam gegen diesen.
Neben diese vom Polizeirecht her schon bekannten Formen
der Strafsetzung tritt aber hier noch eine ganz eigentümliche, die
unter dem Namen der Vertragsstrafe geht. Sie findet sich auf
dem Gebiete der Zollvergünstigungen ?. Die gesetzliche Grundlage
gebäudes müssen so vergittert sein, daß die Stäbe nicht weiter als 5 cm von
einander entfernt sind, „vorbehaltlich der bei bereits vorhandenen Gittern zu
gestattenden Ausnahmen“ Vgl. auch Ausf.Best. z. Zuckerst.Ges. v. 27. Mai
1896 $ 29 (Zentr.Bl. 1896 S. 281).
ı Beispiele dieser verschiedenen Formen: Wechselstempelst.Ges. v. 10, Juni
1869 8 15; Ver.Zollges. $ 151, $ 152; Postges. v. 28. Okt. 1871 $ 27.
2 Das Muster gibt die Konventionalstrafe bei zollfreier Einfuhr von Roh-
eisen und altem Brucheisen zur Verarbeitung für Schiffsbau oder Wieder-