Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

S 31. Die Finanzstrate. 37 
gt 
8 3. 
Die Finanzstrafe. 
Die Strafe ist ein Übel, welches von der Öffentlichen Gewalt 
auf ein mißbilligtes Verhalten des Untertanen gesetzt wird. 
Die Finanzgewalt verwendet sie als Mittel zum Besten der 
Staatseinnahmen: ein gewisses Verhalten wird als nachteilig für 
die Staatseinnahmen mißbilligt und deshalb mit Strafe bedroht. 
Eine Strafe dieser Art heißt fiskalische Strafe oder Finanz- 
strafe. 
Finanzstrafdrohungen verbinden sich mit direkten und in- 
direkten Steuern, mit Gebühren, Monopolen und Vergütungen, 
überhaupt mit allen Beziehungen des Staatsvermögens, für welche 
der Staat seine Finanzgewalt auch in Form des Befehls einsetzt. 
I. Die Finanzstrafe bedarf, wie die Polizeistrafe, der gesetz- 
lichen Grundlage. Die Strafsetzung selbst erfolgt auch hier 
regelmäßig nur durch das Gesetz; Ermächtigungen dazu für die 
Verordnung sind nicht üblich (vgl. oben $ 23, In. 1). 
Das mißbilligte Verhalten, an welches die Strafe sich knüpft, 
kann wieder auf zweierlei Weise bezeichnet werden: 
Entweder das Finanzstrafgesetz bezeichnet es unmittelbar 
mit der Strafsetzung selbst: wer dies oder jenes tut, oder nicht 
tut, wird so und so bestraft. Diese Form wird vor allem Ver- 
wendung finden, wenn es sich um ganz einfache, allgemein zu be- 
zeichnende Tatbestände handelt: um Versuche, die finanzrechtliche 
Zahlungspflicht geradewegs zu umgehen, oder Verletzung amtlicher 
Sicherungsvorrichtungen. 
Oder die Strafsetzung verweist für die Bestimmung des Tat- 
bestandes auf einen vorausgesetzten Finanzbefehl und bedroht 
den Ungehorsam gegen diesen. 
Neben diese vom Polizeirecht her schon bekannten Formen 
der Strafsetzung tritt aber hier noch eine ganz eigentümliche, die 
unter dem Namen der Vertragsstrafe geht. Sie findet sich auf 
dem Gebiete der Zollvergünstigungen ?. Die gesetzliche Grundlage 
gebäudes müssen so vergittert sein, daß die Stäbe nicht weiter als 5 cm von 
einander entfernt sind, „vorbehaltlich der bei bereits vorhandenen Gittern zu 
gestattenden Ausnahmen“ Vgl. auch Ausf.Best. z. Zuckerst.Ges. v. 27. Mai 
1896 $ 29 (Zentr.Bl. 1896 S. 281). 
ı Beispiele dieser verschiedenen Formen: Wechselstempelst.Ges. v. 10, Juni 
1869 8 15; Ver.Zollges. $ 151, $ 152; Postges. v. 28. Okt. 1871 $ 27. 
2 Das Muster gibt die Konventionalstrafe bei zollfreier Einfuhr von Roh- 
eisen und altem Brucheisen zur Verarbeitung für Schiffsbau oder Wieder-
	        
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