Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Erster Abschnitt. 
Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des 
deutschen Verwaltungsrechts. 
83. 
Die landesherrlichen Hoheitsrechte. 
Das heutige Verwaltungsrecht hat hinter sich seine Geschichte 
wie jede Rechtsart. Die rechte Erkenntnis seiner Vorstufen ist aber 
von einer ganz unvergleichlichen Wichtigkeit. Wir müssen uns nur 
gegenwärtig halten, wie merkwürdig für die geschichtliche Be- 
trachtungsweise der Punkt ist, auf welchem wir heute stehen. 
Wir können von hier aus zurückblicken auf mehrere ungemein 
starke und tiefgehende Umwälzungen, die sich in verhältnis- 
mäßig kurzem Zeitraum vollzogen und soeben erst ihren Abschluß 
gefunden haben. 
Die Rechtsgeschichte hat hier nicht wie sonst jene friedliche 
Fortentwicklung zu verzeichnen, wo der lebenskräftige Stamm nur 
neue Sprossen treibt und alte absterben läßt; nicht ein langsames 
Wachsen und Sichentfalten der einzelnen Gestalten, mit denen 
wir heute zu tun haben, ist in Frage, sondern die gesamten 
Grundlagen sind jedesmal geändert. Das Verhältnis zwischen 
der öffentlichen Gewalt und den Untertanen, um dessen Ordnung 
es sich im Verwaltungsrechte handelt, ist von vornherein ganz 
anders gedacht im Staate der landesherrlichen Hoheitsrechte wie 
im Polizeistaate und wieder anders im Rechtsstaate der Gegen- 
wart. Mit der maßvollen Entwicklungsgeschichte der Zivilrechts- 
institute ist da kein Vergleich.” Um eine gleiche Schroffheit der 
Gegensätze dort zu finden, müßte man sich etwa vorstellen, es 
wäre eine Privatrechtsordnung von der Art der gegenwärtigen 
zunächst durch die Verwirklichung eines anarchistischen Ideals 
abgelöst worden und darauf wieder eine Ordnung ‘im Sinne des 
Sozialismus gefolgt.
	        
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