Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

376 Die Finanzgewalt. 
wird dabei ersetzt durch die Einwilligung des Betroffenen. Also 
das Gesetz droht die Strafe selbst nicht an, noch ermächtigt es 
die Behörde zu solcher Strafsetzung. Die Strafbestimmung erfolgt 
auch nicht kraft eines begründeten Gewaltverhältnisses; das würde 
dazu nicht ausreichen. Anderseits unterwirft sich der Betroffene 
hier nicht dem Strafausspruch; es handelt sich um eine Unter- 
werfung unter die Strafdrohung, die Strafsetzung für den künftigen 
Fall; kraft dieser auf Grund der Unterwerfung geschehenen Straf- 
setzung erfolgt dann bei Verwirklichung des bezeichneten Tat- 
bestandes der Strafausspruch, der einer weiteren Unterwerfung 
nicht bedarf. 
Dieser Zusammenhang wird durch den Ausdruck „Vertrags- 
strafe“ und den dadurch angerufenen Vergleich mit dem zivilrecht- 
lichen Rechtsinstitut anschaulich gemacht. Von Vertrag und über- 
haupt von zivilrechtlichen Rechtsgeschäftsformen ist aber keine 
Rede. Da der Boden des öffentlichen Rechtes nicht verlassen wird, 
so kann es nur wieder der Verwaltungsakt auf Unterwerfung sein, 
der seine Rechtsverhältnisse schaflende Kraft hier erweist. Diese 
Art von Strafe geht aber ihren eigenen Weg, abseits von aller 
Verwandtschaft mit dem gemeinen Strafrecht, dem wir im weiteren 
zu folgen haben®. 
II. Man unterscheidet zwei Arten von Finanzdelikten: die 
Defraudation oder Hinterziehung und die sonstige Ver- 
fehlung gegen die Sicherungsvorschriften, die mit einer „bloßen 
Ordnungsstrafe“ bedroht ist und als Ordnungswidrigkeit be- 
zeichnet werden mag. 
Im Zollstrafrecht pflegt noch ein drittes Delikt in der Reihe 
mit aufgezählt zu werden: die Kontrebande. Man versteht 
darunter die strafbare Verletzung eines Verbotes der Ein- oder 
ausfuhr: Loebe, Zollstrafrecht S. 165. Ähnlich Mineralöl-Zollordnung v. 
15. Febr. 1906 $ 10 (Troje-Düffe, Ordnungen z. d. Zollges. III, S. 128), 
Seefischerei-Zollordnung $ 19 (Troje-Düffe a. a. O. IV, S. 109). 
® Die Verhängung der Vertragsstrafe wird allerdings wie bei den son- 
stigen Zollstrafen durch Stratbescheid der Finanzbehörde geschehen; vgl. 
unten II. — Nach der Begründung z. Seefischerei-Zollord. $ 19 wäre die 
Meinung, daß man mit diesen Vertragsstrafen dem ausländischen Unternehmer 
besser beikommen könne, während sonst „seine Strafverfolgung nicht möglich 
sein wird“ (Troje-Düffe, Ordnungen IV, S. 109. Es ist also an eine Zivil- 
klage vor den ausländischen Gerichten gedacht oder an Vollstreckbarerklärung 
eines inländischen zivilgerichtlichen Urteile durch jene. Bei unserer eigent- 
lichen Finanzstrafe würden sie allerdings nicht mithelfen. Sollten sie aber hier 
die Verkleidung nicht auch durchschauen ?
	        
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