Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 31. Die Finanzstrafe. 307 
Durchfuhr. Es ist aber klar, daß ein derartiges Verbot kein Finanz- 
befehl, daß die Kontrebande keine Verletzung eines Finanzinteresses, 
kein Finanzdelikt sein kann. Tatsächlich dienen Verbote der Ein- 
fuhr der Fernhaltung schädlicher Dinge von den Staatsgrenzen, 
namentlich der Abwehr der Einschleppung ansteckender Krank- 
heiten von Menschen, Vieh und Pflanzen. Deshalb verknüpft sich 
auch von selbst damit das Verbot der Durchfuhr, die ja vom 
bloßen Finanzstandpunkt aus betrachtet etwas ganz anderes wäre. 
Die Einfuhrverbote sind Polizeibefehle. 
Daß die Durchführung dieser Maßregel mit der Überwachung 
der Zölle verbunden ist, zieht auch die Übernahme der Formen 
des Zollstrafverfahrens nach sich. Dadurch wird ihre rechtliche 
Natur nicht geändert. Die Verbindung ist lediglich Zweckmäßig- 
keitssache. Die ältere Wirtschaftspolitik hatte allerdings mit ihren 
zahlreichen Einfuhrverboten eine verwandtere Uingebung innerhalb 
des Zollwesens geschaffen. Jetzt steht die Kontrebande auch äußer- 
lich darin vereinsamt *. 
1. Hinterziehung und Ordnungswidrigkeit bewähren ihre Eigen- 
art als Finanzdelikte darin, daß die Bezeichnung des strafbaren 
Tatbestandes ganz und gar nur geleitet ist von Erwägungen der 
Zweckmäßigkeit: die Strafe ist nichts als ein Mittel der Finanz- 
gewalt zu klug berechneter Sicherung der von ihr wahrzuneh- 
menden öffentlichen Einkünfte. Nichts versteht sich hier von selbst 
und keine Natur der Sache gibt dem zu Wollenden genauere Be- 
stimmtheit und Ergänzung, wie das im gemeinen Strafrecht der 
Fall sein mag und in besonders wirksamer Weise auf dem Gebiete 
der Polizeigewalt zutage trat. 
Deshalb gibt es keine allgemeinen festen Begriffe der Hinter- 
ziehung und der Ordnungswidrigkeit, auf welche die Strafe un- 
mittelbar gesetzt werden könnte. Die einzelnen Tatbestände müssen 
durch die Strafsetzung besonders herausgehoben werden aus allem 
dem Vielen, was den Finanzen nachteilig sein kann: der Straf- 
rechtssatz muß sie kenntlich machen durch Verpönung oder ver- 
weisen auf die übertretenen Finanzbefehle, die dem Tatbestand die 
erforderliche Bestimmtheit geben. 
Nur das in solcher Weise ausdrücklich mißbilligte und unter 
* Die polizeiliche Natur der Einfuhrverbote betont Ver.Zollges. $ 2. 
Vgl. auch G. Meyer-Dochow, Verw.R. $ 232. Anders Laband, St.R. IV, 
S. 441, entsprechend seiner oben $ 27 Note 12 erwähnten Theorie der Zollpflicht. 
5 Es ist der nämliche Gegensatz, der auch schon beim Finanzbefehl gegen- 
über dem Polizeibefehl hervortrat; vgl. oben $ 30, IL.
	        
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