Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

878 Die Finanzgewalt. 
Strafe gestellte, den Finanzen nachteilige Verhalten ist Finanz- 
delikt, sei es dann Hinterziehung oder Ordnungswidrigkeit. 
Die Hinterziehung ist die schwerere Straftat. Daß ein Schade 
wirklich angerichtet worden sei, ist aber auch für sie nicht wesent- 
lich. Die beiden unterscheiden sich nur dadurch, daß die Hinter- 
ziehung auf diesen Erfolg unmittelbar gerichtet ist, während er 
bei der Ordnungswidrigkeit höchstens als entferntere Möglichkeit 
denkbar wäre. Genauer gesagt: 
— Die Hinterziehung ist ein mit Finanzstrafe bedrohtes 
Verhalten, das im Falle des Gelingens der Finanzverwaltung einen 
Vermögensentgang bereitet ®. 
— Die Ordnungswidrigkeit ist ein mit Finanzstrafe be- 
drohtes Verhalten, das der Finanzverwaltung lediglich ungünstigere 
Bedingungen schafft für die Überwachung des ihr Zukommenden ’”. 
Aus diesem Verhältnis ergibt sich im Finanzstrafrecht die Er- 
scheinung, daß ein und derselbe äußere Tatbestand, der sich zu- 
nächst als Hinterziehung darstellte, weil anzunehmen war, daß jene 
geradlinige Richtung auf den schädlichen Erfolg, auf die Ver- 
kürzung der Finanzen, vorlag, zur bloßen Ordnungswidrigkeit 
herabsinken kann, sobald nachgewiesen wird, daß die Tat diese 
Richtung nicht hatte®. 
2. Die Hinterziehung bedarf der genaueren Abgrenzung noch 
nach einer anderen Seite hin, gegenüber dem gemeinen Strafrecht 
nämlich, insbesondere gegenüber dem durch Stf.G.B. $ 263 ge- 
regelten Vergehen des Betruges. Mit diesem zeigt ihr Tat- 
bestand eine ausgeprägte Verwandtschaft, zum mindesten ein Be- 
trugsversuch liegt nahe, wenn hier ein rechtswidriger Vermögens- 
vorteil zım Schaden der Staatskasse angestrebt wird in einer 
Weise, die der Name Hinterziehung, Defraudation, Defraude kenn- 
6 O.L.G. München 30. Dez. 1884 (Reger \V, S. 440): Der Angriff auf das 
Gefälle ist hier mit der Strafe bedroht; es braucht keine Vermögensbeeinträch- 
tigung wirklich gelungen zu sein. Ver.Zollges. $ 135: „Wer es unternimmt, die Ab- 
gaben zu hinterzieben, macht sich der Defraudation schuldig“. Defraudation ist 
allerdings nur das Fremdwort für Hinterziehung ; daher besser Branntweinst.Ges. 
v. 15. Juli 1909 $ 111: „Wer es unternimmt, dem Reiche die Verbrauchsabgabe 
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig“. Auch dieses „Vor- 
enthalten“ bekommt seine Kennzeichnung als die mißbilligte Straftat erst durch 
die genaueren Rechtsvorschriften des Gesetzes. — Gedankenlos Zollbegleit- 
schein-Ordn. $ 37 Abs. 2 (Troje-Düffe, Ordn. I, S. 31), wo von „versuchter 
Zolldefraudation“ gesprochen wird. 
? Daher auch „Kontrollvergehen“: Meisel, in Finanz-Arch. V, S. 35 ff. 
8 Ver.Zollges. $ 137 Abs. 2; vgl. unten Ill n. 2.
	        
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