Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

380 Die Finanzgewalt. 
weiß vielleicht, daß ihm die Beamten kein Wort glauben! — sondern 
einfach wegen der dadurch geschaffenen Schwierigkeit, dem Er- 
klärenden für den richtigen Steuerbetrag beizukommen!!, Also 
bedeutet der Betrug begrifflich ein Mehr und kann durch das 
Finanzdelikt nicht aufgezehrt sein. 
Die Schwierigkeit liegt einzig in einer ganz bestimmten 
Art von Fällen der Hinterziehung, in welchen zweifellos eine 
Täuschung vorliegt, ein Betrug aber gleichwohl nicht angenommen 
wird. Sie haben gemeinsam die Besonderheit, daß dabei der 
Gläubiger Staat sich ausgestattet findet mit rechtlichen Macht- 
mitteln, die er über den Schuldner verbängt, um zum Vorteil 
seiner Ansprüche die Wahrheit herauszukriegen und festzustellen. 
Hier stehen wir vor der Tatsache, welche die Rechtshandhabung 
unverkennbar aufweist, daß sie einen Betrug neben der Hinter- 
ziehung gleichwohl nicht gelten läßt, in gewissem Maße wenigstens: 
so weit der Schuldner nichts anderes tut, alsjenem 
Zwange sich entziehen, wird ihm das nicht alsrechts- 
widrige Täuschung im Sinne des Betrugs angerechnet, 
Diese Erscheinung steht offenbar in Zusammenhang mit der 
besonderen Natur jener Finanzmaßregeln. Man kann auch wohl 
nähere Erklärungen dafür geben!?. Jedenfalls ist sie eine Wirk- 
lichkeit. Darüber hinaus steht überall die Betrugsstrafe selb- 
ständig neben der Hinterziehung "°®. 
11 Ungefähr in dieser Richtung Kaulla, Rechtl. Natur der Defraud. 
S.18f.: Zolldefraudation ist keine Unterart des Betrugs, denn die Vermögens- 
beschädigung entsteht nicht aus der „etwa gewollten Täuschung“, sondern 
aus der „bewußt und gewollt objektiv oberflächlichen Geschäftsbehandlung 
seitens der Behörde“. 
12 Hierher gehört vor allem die von A. Merkel vertretene Lehre, wonach 
der Betrug seinem Wesen nach Kommissivdelikt ist, „Angriffsnatur“ hat, 
während die Hinterziehung gleichsteht dem Verfahren des Schuldners, der sich 
unter Ausflüchten der Zahlung entzieht, also im Gegensatz zum Betrug 
Omissivdelikt ist: Merkel, Krim. Abhandl. I, S. 93; II, S. 108 f.; Schütze, 
Stf.R. S. 472; Haelschner, Stf.R. II, S. 257. — Äbnlich v. Liszt, Stf.R. 
$ 199, I, wo diese Erscheinung zurückgeführt wird auf die „Rechtsanschauung 
des Volkes, das von den Zeiten des Kampfes zwischen der Freiheit des Ein- 
zelnen und dem Polizeistaat her sich scheut, die Übervorteilung der Gesamt- 
heit mit der betrüglichen Benachteiligung Einzelner auf dieselbe Stufe zu 
stellen“. Es handelt sich in der Tat um die Verteidigung der natürlichen 
Freiheit gegen die Zwangsmaßregeln der Finanzgewalt; die ist zwar nicht er- 
laubt, die Volksanschauung sträubt sich aber dagegen, sie als gemeinen Betrug 
zu behandeln. 
18 Ausgeschlossen ist sie nur in den oben abgegrenzten Fällen. Die Be- 
handlung der Hinterziehung als besondere Betrugsart führt hierin zu weit.
	        
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