Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

386 Die Finanzgewalt. 
werblichen Unternehmer selbständig und mit einem besonderen 
Ansatz strafbar macht für Gefällsgefährdungen, die in seinen 
Betriebseinrichtungen entdeckt werden, wobei also der 
eigentliche Täter im Dunkeln bleiben mag. Hier erscheint dann 
die eigentümliche Bestimmung, daß er sich schützen kann vor 
solchen Inanspruchnahmen, indeın er dem Fiskus einen verantwort- 
lichen Betriebsleiter stellt ®®, 
Endlich gehört hierher auch die Haftung des Eigentümers 
der Ware, mit welcher die Hinterziehung begangen wurde: er 
haftet für die Hauptstrafe, die Einziehung der Ware, und zwar 
schlechthin, mit einer eng begrenzten Ausnahme®*. Der leitende 
Gedanke ist einigermaßen verwandt mit dem, der auch in der 
soeben erwähnten Haftung des Betriebsunternehmers steckt: der, 
dem die Hinterziehung, wenn sie gelingt, zum Vorteil gereichen 
würde, soll herangezogen werden°®; als ein Vorteil des Eigen- 
tümers wird es aber angesehen, wenn seine Ware — ob mit oder 
ohne seinen Willen — ohne Zollaufschlag in den freien Verkehr 
gelangt. 
2. Der hereinspielende Schadensersatzgedanke ermöglicht, daß 
durch diese Geldstrafe oder, was gleichsteht, die Haftung dafür 
auch solche Personen getroffen werden, die für Strafen des ge- 
meinen Strafrechts nicht in Betracht kämen. 
Nach gemeinem Strafrecht wird die Geldstrafe erst dann ver- 
mögensrechtlicher Anspruch des Fiskus schlechthin, wenn das 
Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden ist; 
nur dann trifft sie auch den Erben und kann gegen diesen voll- 
streckt werden. Im Gegensatz dazu ist in den süddeutschen Ge- 
setzen über Einkommensteuer und Kapitalrentensteuer mehrfach 
vorgesehen, daß die vom Erblasser verwirkte Hinterziehungsstrafe 
gegen den Erben ausgesprochen werden soll ?®. 
Andererseits ist auch der Satz universitas non delinquit hier 
nicht ausnahmslos durchgeführt. Wenigstens soweit es sich um 
Haftung des Unternehmers handelt für die von seinen Leuten ver- 
wirkten Finanzstrafen, trifft diese Haftung auch Handels- 
32 Branntweinst.Ges. v. 15. Juli 1909 8$ 122—124 und 125; Zuckerst.Ges. 
v. 27. Mai 1896 88 54 und 55 Abs. 2. 
%# Ver.Zollges. $ 154; Der Verlust „trifft stets den Eigentümer. Eine 
Ausnahme findet statt, wenn die Defraudation von dem bekannten Fracht- 
fuhrmann u. 8. w. verübt worden ist“. 
8 So Meisel, in Finanz-Arch. XIX, 2 S. 78. 
2° Darüber Kaulla, Rechti. Natur S. 46 fl.
	        
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