$ 31. Die Finanzstrafe. 387
gesellschaften und juristische Personen, die in einem
solchen Verhältnisse zu dem eigentlichen Schuldigen stehen ?°,
3. Über Strafen des gemeinen Rechtes steht den Behörden grund-
sätzlich keine Verfügung zu; hier gibt es nur das Begnadigungsrecht
des Staatsoberhauptes. Ebenso sind sie wegen des Steueranspruchs
des Staates schlechthin an das zu vollziehende Gesetz gebunden;
ein Steuererlaß kann nur aus dem bestimmten Grunde geschehen,
für welchen das Gesetz die Behörde dazu ermächtigt hat (vgl. oben
$ 28 III. Auf dem Gebiete der Finanzstrafe findet in weitem
Maße eine Verfügung der Finanzbehörden über den
dem Staate zustehenden Anspruch statt zugunsten
des Strafschuldners. Sie können auch hier nicht Willkür
üben, aber sie können nach pflichtmäßigem Ermessen abwägen,
inwieweit der von ihnen wahrzunehmende Vorteil des Staates im
gegebenen Falle mit schonender Nachsicht sich verträgt, und
danach vorgehen. Das liegt in ihrer Geschäftsführungsbefugnis
und verbindet sich von selbst mit der Ausübung ihrer Zuständig-
keit zur Strafverfolgung *°.
Danach ist gestattet:
— in geringfügigen Fällen der einfache Verzicht auf die
Durchführung der verwirkten Strafe (Niederschlagung);
— gerade auch in schwereren Fällen Festsetzung der Strafe
auf einen geringeren Satz als den gesetzlichen, möglicherweise auch
mit Verzicht auf die verwirkte Einziehung, unter der Bedingung,
daß der Strafschuldner sich dieser Festsetzung ohne weiteres
Verfahren unterwirft (Submissions- oder Unterwerfungs-
verfahren)®®.,
37 Loebe, Zoll-Stf.R. S. 169. Auch der Fiskus kann auf diese \WVeise
für die Zollstrafen in Anspruch genommen werden.
38 Meisel, in Finanz-Arch. XIX, 2 S. 53 fl. — Die Strafverfolgung wie
die Durchführung der erkannten Strafen ist hier an kein unbedingtes Legali-
tätsprinzip gebunden, sondern wird lediglich als Dienstpflicht der Beamten an-
gesehen. von der sie auch in Form einer Verwaltungsvorschrift entbunden
werden können. Über ältere Kabinettsordres und Allerh. Erlasse dieser Art
vgl. v. Rönne, St.R. d. Pr. Monarchie 1, S. 545 fl. Jetzt noch gründet sich
in Preußen das Recht der Oberzolldirektionen und Hauptamtsleiter zur Nach-
sichtgewährung auf Erlaß des Finanzministeriums vom 6. Okt. 1887. — Für
das Reichsrecht gibt Begleitscheinordnung v. 5. Juli 1858 $ 42 Abs. 2 ein
Beispiel.
2% G. Mayr, in Verw.R.Wörterb. II, S. 977; v. Bitter, Handwörterb.
d. Pr. Verw. Il, S. 984 f.; Pr. Ges. über d. Verw.Stf.Verf. v. 26. Juli 1897 8 21.
Es ergibt sich hier ein Seitenstück zu dem „Abfindungsvertrag“*“ über die
Steuerpflicht (oben $ 28, Ill n. 2), Vertrag ist eines so wenig wie das andere,
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