Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 32. Der Finanzzwang. 393 
Im letzteren Falle wird das Verfahren von selbst geneigt 
sein, sich mehr als sonst den Formen der zivilprozessualen 
Zwangsvollstreckung anzupassen. Umgekehrt kann die Gesetz- 
gebung auch im ersteren Falle Abweichendes bestimmen gegenüber 
dem, was der Zivilprozeßordnung entspräche?. 
2. Den ordentlichen Ausgangspunkt der administrativen Zwangs- 
beitreibung bilden demnach die Entstehungsgründe öffentlich- 
rechtlicher Geldansprüche gegen den Untertanen: der Ver- 
waltungsakt samt dem ihm gleichstehenden Verwaltungsurteil 
und der unmittelbar wirkende Verwaltungsrechtssatz. 
Die Beitreibung der Forderung ist nichts anderes als die 
Vollziehung dieser bindenden Bestimmungen. Zu diesem Zwecke 
ruft hier der Gläubiger nicht, wie im Zivilprozeß, die ihm zur 
Verfügung gestellte öffentliche Gewalt an. Er ist selbst die 
öffentliche Gewalt, die sich nach den Regeln der Voll- 
ziehung in Bewegung setzt auf dieses Ziel. 
Seine rechtliche Ordnung erhält das Vorgehen wieder in der 
Weise des Verwaltungsrechts: von innen heraus durch Verteilung 
der Zuständigkeiten und Amtsbefugnisse. 
In führender Stellung erscheinen die dem beteiligten 
Finanzzweig vorstehenden Ämter, die als solche berufen 
sind, namens des Gläubigers die Zwangsbeitreibung in Gang zu 
bringen, ihr die Wege zu weisen und die zur Durchführung er- 
forderlichen Beschlüsse zu fassen. Man bezeichnet sie als Voll- 
streckungsbehörden'”. 
durch die Erwägung, daß dem Schuldner bei diesem Verfahren die Rück- 
forderungsklage vor den ordentlichen Gerichten offen bleibt, der Rechtsweg 
also nicht gänzlich ausgeschlossen ist, vielmehr die Justiz das letzte Wort 
behält. 
9 Tatsächlich tut sie es auch. F. Stein, Justiz und Verwaltung S. 66, 
hat von seinem oben $ 17 Note 8 erwähnten Standpunkte aus Zweifel, ob 
das zulässig sei, nachdem von der Landesgesetzgebung hier doch einmal „die 
Sache den Gerichten als bürgerliche Rechtsstreitigkeit übertragen wird“. Die 
Lösung findet er darin, daß in der Vollstreckungsinstanz es sich anders ver- 
halte als bei der Streitentscheidung: zum Unterschied von dieser bleibe die 
Vollstreckung „Verwaltungsgerichtsbarkeit“, auch wenn sie nicht „von Organen 
der Verwaltung geübt wird“. Da es, wie oben $ 17 Note 8 ausgeführt worden 
ist, eine solche Übertragung „als bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ nicht gibt, 
werden wir diese nicht gerade einleuchtende Entschuldigung entbehren können. 
10 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 $ 4: „Diejenigen Behörden oder Be- 
amten, welchen die Einziehung der der Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung und 
Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden“. Noch
	        
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