396 Die Finanzgewalt.
hätte. Sodann aber: daß die Vollstreckungsbeanmten nie auf eigene
Faust zugreifen, sondern immer nur auf Grund und in Gemäßheit
eines ihnen erteilten Auftrags. Dieser Vollstreckungsauftrag
ist durch das Gesetz zur Bedingung der Rechtsgültigkeit ihrer
Zwangseingriffe gemacht worden. Er steht aber nicht an der
Stelle des vollstreckbaren Titels, sondern an der Stelle des in
2.P.O. 8 753ff. vorgesehenen Auftrags des Gläubigers an den
Gerichtsvollzieher. Er ist kein Verwaltungsakt. Die sogenannten
Vollstreckungsbehörden (vgl. oben Note 10), von denen er aus-
geht, bieten aber durch ihre planmäßige Leitung der Männer der
Tat immerhin eine gewisse Gewähr für Einhaltung von Schranken
und Regeln '*.
Daraus bestimmt sich auch die prozessuale Behandlung der
Rechtsstreitigkeiten, welche in diesem Vollstreckungs-
verfahren auftauchen können.
— Handelt es sich um Einwendungen, welche den zu er-
zwingenden Anspruch selbst betreffen, so kann die Rechts-
Jage ähnlich sein, wie die in Z.P.O. $ 767 vorgesehene: der
Anspruch kann durch das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungs-
gerichts festgestellt worden sein; die nachträglich entstandenen
Einwendungen wären dann im Wege der Klage an dieses zu
bringen. Beruht aber der Anspruch auf einem einfachen Ver-
waltungsakt, so sind die Mittel geltend zu machen, welche diesem
gegenüber bestehen mögen: Gegenvorstellung, Beschwerde, Ver-
waltungsklage, je nachdem. Steht endlich keinerlei obrigkeitliche
Feststellung der Schuld hinter der eingeleiteten Zwangsbeitreibung,
so kommt es darauf an, wer zuständig ist, über diese Schuld zu
befinden; je nachdem geht die Einwendung auf den Verwaltungs-
weg oder Verwaltungsrechtsweg oder auch — namentlich in dem
Falle, wo das administrative Zwangsbeitreibungsverfahren für eine
14 Pr. Anweisung v. 28. Nov. 1899 Art. 16: „Dem Schuldner und Dritten
gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vornahme der Zwangsvollstreckung
durch den ihm erteilten und auf Verlangen einer beteiligten Person vorzu-
zeigenden schriftlichen Auftrag seiner Vollstreckungsbehörde ermächtigt“.
„Seiner Vollstreckungsbehörde“ ist bezeichnend; vgl. oben Note 10 u. 11. Vgl.
auch Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 $ 15; Bad. Ges. v. 12. April 1899. — Bayr. A.G.
z. 2.Pr.O. v. 26. Juni 1899 Art. 7 schließt sich äußerlich dem Vorbild der
Zivilprozeßordnung näher an, indem es verlangt, daß die „Beschlüsse oder
Urkunden derjenigen Verwaltungsbehörden, welchen das Vollstreckungsrecht
zusteht“, mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, um die Grundlage
der Zwangsbeitreibung zu bilden.