Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

396 Die Finanzgewalt. 
hätte. Sodann aber: daß die Vollstreckungsbeanmten nie auf eigene 
Faust zugreifen, sondern immer nur auf Grund und in Gemäßheit 
eines ihnen erteilten Auftrags. Dieser Vollstreckungsauftrag 
ist durch das Gesetz zur Bedingung der Rechtsgültigkeit ihrer 
Zwangseingriffe gemacht worden. Er steht aber nicht an der 
Stelle des vollstreckbaren Titels, sondern an der Stelle des in 
2.P.O. 8 753ff. vorgesehenen Auftrags des Gläubigers an den 
Gerichtsvollzieher. Er ist kein Verwaltungsakt. Die sogenannten 
Vollstreckungsbehörden (vgl. oben Note 10), von denen er aus- 
geht, bieten aber durch ihre planmäßige Leitung der Männer der 
Tat immerhin eine gewisse Gewähr für Einhaltung von Schranken 
und Regeln '*. 
Daraus bestimmt sich auch die prozessuale Behandlung der 
Rechtsstreitigkeiten, welche in diesem Vollstreckungs- 
verfahren auftauchen können. 
— Handelt es sich um Einwendungen, welche den zu er- 
zwingenden Anspruch selbst betreffen, so kann die Rechts- 
Jage ähnlich sein, wie die in Z.P.O. $ 767 vorgesehene: der 
Anspruch kann durch das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungs- 
gerichts festgestellt worden sein; die nachträglich entstandenen 
Einwendungen wären dann im Wege der Klage an dieses zu 
bringen. Beruht aber der Anspruch auf einem einfachen Ver- 
waltungsakt, so sind die Mittel geltend zu machen, welche diesem 
gegenüber bestehen mögen: Gegenvorstellung, Beschwerde, Ver- 
waltungsklage, je nachdem. Steht endlich keinerlei obrigkeitliche 
Feststellung der Schuld hinter der eingeleiteten Zwangsbeitreibung, 
so kommt es darauf an, wer zuständig ist, über diese Schuld zu 
befinden; je nachdem geht die Einwendung auf den Verwaltungs- 
weg oder Verwaltungsrechtsweg oder auch — namentlich in dem 
Falle, wo das administrative Zwangsbeitreibungsverfahren für eine 
14 Pr. Anweisung v. 28. Nov. 1899 Art. 16: „Dem Schuldner und Dritten 
gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vornahme der Zwangsvollstreckung 
durch den ihm erteilten und auf Verlangen einer beteiligten Person vorzu- 
zeigenden schriftlichen Auftrag seiner Vollstreckungsbehörde ermächtigt“. 
„Seiner Vollstreckungsbehörde“ ist bezeichnend; vgl. oben Note 10 u. 11. Vgl. 
auch Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 $ 15; Bad. Ges. v. 12. April 1899. — Bayr. A.G. 
z. 2.Pr.O. v. 26. Juni 1899 Art. 7 schließt sich äußerlich dem Vorbild der 
Zivilprozeßordnung näher an, indem es verlangt, daß die „Beschlüsse oder 
Urkunden derjenigen Verwaltungsbehörden, welchen das Vollstreckungsrecht 
zusteht“, mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, um die Grundlage 
der Zwangsbeitreibung zu bilden.
	        
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