$ 3. Die landesherrlichen Hoheitsrechte. 37
Landeshoheit“. Wenn der Landesherr im Besitze der Ausübung
eines Hoheitsrechtes ist, so kann er auf eigene Faust mit Gewalt
sein Recht durchsetzen ohne Rücksicht auf etwaige Rechts-
bestreitungen. Mandate und inhibitoria braucht er nicht zu be-
achten. Dem Untertanen bleibt nur der Weg der ordentlichen
Klage ®®,
Daß Verwaltungsexekution und Polizeizwang aufgefaßt werden
als Selbsthilfe des Landesherrn zur Geltendmachung seiner Hoheits-
rechte, ist ein ganz zivilrechtlicher Gedanke; daß aber die Selbst-
hilfe hier überhaupt zulässig ist, darin liegt doch schon eine An-
erkennung der Eigenart dieser Rechte. —
In dieser Weise beherrscht das Reichsgericht mit seiner
Rechtsprechung, teils mitwirkend, teils äußerlich überwachend, die
Tätigkeit der Landesgewalt zur Verfolgung der Staatszwecke.
Ein Gedanke, der heutzutage noch manchmal nachklingt, ist eine
Wahrheit gewesen für die damalige Stufe der Entwicklung: Recht
und Rechtspflege stehen über der Staatsgewalt.
Freilich ist diese Machtstellung weit entfernt, eine voll-
kommene zu sein. Die Landeshoheit hat schon sehr bald an-
gefangen, daran zu rütteln. Sie verschafft sich Ausnahmen über
Ausnahmen und gerade die wichtigeren Gebiete vermochten durch
die vielgestaltigen privilegia de non appellando die eine Seite der
reichsgerichtlichen Einwirkung gänzlich auszuschließen. Auch durch
rechtswidrige Ränke und Gewaltstreiche sucht man den Weg der
25 Cramer, Wetzl. Nebenst. II S. 122, 1338, 150. Moser, Woahlkap.
Jos. II. T. 2 S. 183 Anm. 2, S. 165 Anm. 1; Günderode, Abhandlg. d.
Teutsch. St.R. S. 1131. — Der Landesherr erscheint deshalb nicht leicht
als Kläger vor dem Reichsgericht; er hat es nicht nötig. Ausnahms-
weise sucht ein minder mächtiger Fürst den Schutz des Reichsgerichts gegen
seine störrischen Untertanen, namentlich etwa ein mandatum de manutenendo
zur Verstärkung seiner Selbsthilfe, wo ihm dann ein tüchtiger Nachbar zur
Hilfeleistung beigegeben wird; Pütter, Beitr. I, 138$ 2und 3. Doch kommen
auch sonst wenigstens Widerklagen häufig vor. Beispiele geben bei Cramer
die endlosen Prozesse des Grafen von Crichingen mit seinen Bauern; Wetzl.
Nebenst. IIC S. 129, IC S. 93, 99, 104, C S. 67, 92. Nach langer Abwesenheit
des Hauses an fremden Höfen kommt endlich wieder einmal ein Graf dazu, seinen
Wohnsitz in der Herrschaft zu nehmen, und beginnt nun sofort, „seine
Regimentsverfassung nach den neuesten Maßregeln der Landeshoheit in fore-
stalibus, politicis et oeconomicis, auch militaribus einzurichten, welches den
Criechingischen Untertanen als eine ihren alten Rechten und Herkommen höchst
nachteilige Neuerung angeschienen“. Alte und neue Art platzen aufeinander
und das Reichskammergericht bemüht sich redlich, Sonne und Wind gleich zu
verteilen.