Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 5. Der Rechtsstaat. 61 
gefühlt. Loi war nur die von ihnen gehörig einregistrierte könig- 
liche Verordnung; nach diesem Gesetze richten sie aber auch die 
Leute des Königs und suchen deren Amtstätigkeit unter ihre 
Urteile zu bringen, nicht ohne starken Widerstand zu finden. Das 
aus der Revolution hervorgegangene neue Verfassungsrecht mit 
seiner alles umfassenden gesetzgebenden Gewalt hat dann den Ge- 
richten jede Einmischung in Verwaltungssachen streng verboten 
und die autorit& administrative der autorit& judiciaire als gleich- 
wertig gegenübergestellt?. Die Verwaltung bewahrt aber ihre 
Gleichwertigkeit nur durch den ihr eigentümlichen acte d’autorit&, 
den sie erzeugt, den acte administratif, das Seitenstück des 
gerichtlichen Urteils. Er ist keine planmäßige Schöpfung des 
Gesetzgebers, sondern von selbst gewachsen, durch eine Art innerer 
Notwendigkeit hervorgetrieben ; Schriftsteller, Behördenaussprüche, 
gelegentliche Gesetzesbestimmungen haben dafür zusammengewirkt. 
Heute bildet er den Mittelpunkt der verwaltungsrechtlichen 
Ordnung !°. 
In Deutschland hat die unabhängig gewordene Justiz zur 
Polizeistaatszeit manche Verwandtschaft mit den französischen 
Parlamenten. Im Gegensatz zu jenen war sie aber weit volks- 
tümlicher. Als nun die Verfassungen die Herrschaft des Gesetzes 
begründet hatten, ohne, wie in Frankreich, die Justiz zugunsten 
der Selbständigkeit der Verwaltung eifersüchtig zu beschränken, 
trat hier erst recht der Gedanke auf, zur Verwaltung des Rechts- 
staates gehöre nun auch die volle Herrschaft der Justiz und ihres 
Urteils über die Verwaltung. Denn die Verwaltung selbst sei 
unfähig, „Recht und Gesetz zu realisieren“. Diese vom Rechts- 
®» O0. M., Theorie d. franz. Verw.R. S. 87 ff. 
10 Die großen Repertorien des Rechts, die unmittelbar vor der Revolution 
erschienen, kennen noch keinen acte administratif; das Wort acte hat nur eine 
Bedeutung für Justiz und Zivilrecht: Denisart, coll. de decisions nouvelles 
(1771) IS. 45; Guyot, repertoire (1784) I S. 137. Aus letzterem ist nachher 
das berühmte Nachschlagewerk von Merlin entstanden, und in dessen Auflage 
von 1812 erscheint zum ersten Male ein Artikel „acte administratif“. — Chau- 
veau, comp6t. et jurid. adm. (1841) In. 406: „depuis un demi sitcle que le pou- 
voir administratif et judiciaire ont ete separes... dans les lois, dans les arrets, 
que de fois les mots acte administratif ont ils dt&E employes“. Dalloz, repert. 
v. acte administratif: im älteren Rechte, vor der Revolution, hätte es kein 
Interesse gehabt, „a rechercher les caracteres des actes administratifs“. Es 
gab einfach solche caracteres noch nicht. — Auf die Zusammengehörigkeit des 
Verwaltungsaktes mit dem gerichtlichen Urteil hat Henriot de Pansey, 
de l’autorite judiciaire, chap. 39, bereits im Jahre 1810 hingewiesen.
	        
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