Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

(HS Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. 
auch andere Dinge in dieser Form ausgesprochen werden; dann 
trennt sich der ältere und der neuere Begriff Gesetz ?. 
Der in Form eines Gesetzes ausgesprochene Staatswille ist um 
seiner bestimmungsgemäßen Aufgabe willen ausgestattet mit der 
entsprechenden Wirkungskraft, die ihn befähigt, solche Rechtssätze 
zu schaffen. Diese Kraft heißt die gesetzgebende Gewalt. 
Sie wendet sich wie alle öffentliche Gewalt gegen die Untertanen. 
Zugleich aber bedeutet sie eine rechtliche Mehrwertigkeit des so 
geäußerten Staatswillens gegenüber allen anderen Erscheinungs- 
formen desselben, die man im Gegensatz zum Gesetze unter dem 
Namen der vollziehenden Gewalt zusammenfaßt. Mit der 
Herrschaft des Gesetzes, die unser Verfassungsstaat begründet 
haben soll, ist gerade diese zweite Seite besonders gemeint: seine 
bevorzugte Stellung gegenüber der vollziehenden 
Gewalt. 
Sie ist nachgebildet der Machtstellung, die das Gesetz 
schon vor der Verfassung einnahm in der Justiz. Nur ist 
für die bewegliche und mannigfaltige Verwaltung das, was dort 
fest und geschlossen erscheint, in seine verschiedenen Bestand- 
teile zu zerlegen, damit jeder für sich verwendbar und erkenn- 
bar sei. 
Drei Stücke sind es, aus welchen die Herrschaft des Gesetzes 
sich zusammensetzt: seine rechtssatzschaffende Kraft, sein 
Vorrang und sein Vorbehalt. 
Die daraus sich ergebenden besonderen Wirkungskräfte des 
Gesetzes sind als Fähigkeiten mit der Tatsache seiner form- 
gerechten Erscheinung von selbst verknüpft. Inwieweit sie im 
® Was hier der neuere oder verfassungsmäßige Begriff genannt wird, ent- 
spricht dem, was Laband als Gesetz im formellen Sinne bezeichnet (vgl. 
oben $ 1 Note 6). Ich stehe in dieser llinsicht nicht bloß, wie Laband, St. 
R. II S. 64 Note I, von mir sagt, „auf dem Standpunkte des französischen 
formellen Gesetzesbegriffes“, sondern auch auf seinem eignen, der damit über- 
einstimmt. Der „ältere“ Gesetzesbegriff bedeutete vom Fürsten angeordnete 
Rechtssätze (vgl. oben $ 1 Note 5); er fällt nicht mit Labands Gesetz im 
materiellen Sinne zusammen, indem dieses auch von anderen Stellen aus- 
gehende Rechtssätze umfaßt und nur das Gewohnheitsrecht ausschließt (St-R. 
II S. 2, 63). Von allem Zusammenhang mit der Form gelöst ist nur der vom 
Reichsrecht mehrfach verwendete Begriff (E.G. z. Z.Pr.O. $ 12, z. Konk.Ord. 
82, 2. Stf.Pr.O. 87, z. B.G.B. Art. 2): Gesetz ist „jede Rechtsnorm“. Der Name 
Gesetz im materiellen Sinne wäre wohl bier am besten verdient, nur handelt 
es sich eben dabei nicht um einen neuen Begriff, sondern um einen andern 
Namen für den alten Begriff Rechtssatz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.