$ 35. Das ötlentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 095
Durch die Verleihung werden dem Unternehmer gewisse Pflichten
auferlegt dem Verleihenden, also regelmäßig dem Staate gegenüber.
Diese Pfiichten beziehen sich namentlich auch auf die Art, wie er
mit der bei dem Unternehmen in Frage kommenden öffentlichen
Sache zu verfahren hat: Herstellung, Instandhaltung, Nutzungs-
gewährung werden ihm vorgeschrieben. Auf Einhaltung dieser
Pflichten achtet die staatliche Verwaltungsbehörde mit einer Auf-
sichtsgewalt, die hier wieder eigenartig entwickelt ist (unten
$ 50, I), Auch das gibt „Beschränkungen“ des Herrn der öffent-
lichen Sache; von einer Beschränkung des Eigentums selbst zu reden,
ist ein großes Mißverständnis. —
Was wir aus den verschiedenen Rechtsstellungen des Herrn
der öffentlichen Sache erkennen sollen, das ist der innere Zusammen-
hang, in welchem diese Sache immer sich befindet mit dem öffent-
lichen Unternehmen und seinen besonderen Beziehungen. Für
sich selbst ist das Recht der öffentlichen Sache dabei immer das
gleiche.
2. Die Zugehörigkeit der öffentlichen Sache an den Träger
öffentlicher Verwaltung, ordentlicherweise also an den Staat, kann
mehr oder weniger tief gehen; je nachdem ist auch die Zu-
gehörigkeit des Rechts an der Sache zum Gebiete des öffentlichen
Rechts eine mehr oder weniger vollkommene®!,
S. 373). Die Polizei und die Macht, eine öffentliche Sache zu haben, war nicht
verliehen. Die Aktiengesellschaft wurde Eigentümerin des Grund und Bodens
nach Privatrecht. Dagegen dürfen wir schon in unserem Sinne auffassen das Ge-
such der ersten deutschen Eisenbahngesellschaft um ihre Konzession, wenn darin
gebeten wird: „der zu erbauenden Eisenbahn die Rechte und den Schutz der Staats-
straßen zuzusichern“. Vgl unten $ 49 Note 27.
Biermann, Die öffentl. Sachen S. 15 Note, bemerkt gegen mich: „Außer-
dem erklärt er jedenfalls nicht, wie es möglich ist, daß ein Privater Öffentliches
Eigentum, z.B. an einem Wege hat.“ Aber einmal ist das auch so ohne weiteres
gar nicht möglich, wie Biermann zu glauben scheint. Und sodann, wann es
möglich ist, das erkläre ich so genau, daß es zu verstehen sein muß!
°‘ Württ. V.G.H. 1. Mai 1907 (Jahrb. f. Württ. R.Pfl. XIX S. 346) unter-
Fa nach dem Gesichtspunkt der Frage gerichtlicher Zuständigkeit unsere
rei Fälle:
an Behauptung des Wegeherrn, „daß die Grundfläche in seinem Eigentum
Stünde*;
— Annahme, die Grundfläche stünde im Eigentum des Anderen, „es bestehe
aber eine öffentlichrechtliche Dienstbarkeit, kraft deren ein dem Gemeingebrauch
dienender Weg darüber führe“;
— „Eigentum dahingestellt und nur Dienstbarkeit auf alle Fälle behauptet.“
Der letztere Fall ist ersichtlich unklar gefaßt: auch die Dienstbarkeit ist dahin-
gestellt und nur Besitz behauptet.