Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 105 
kanäle, sowie, entsprechend den Verkehrsplätzen, die See- und 
Binnenhäfen und die dem Öffentlichen Verkehre dienenden 
Seen*, 
An diesen Wegen offenbart sich am einleuchtendsten die Eigen- 
art der Öffentlichen.Sache, empfindlich zu sein gegen jede recht- 
liche Bestimmtheit, die nicht planmäßig eingeordnet ist in den 
hier zu erfüllenden Zweck: das muß alles glatt durchgehen können 
in seiner geraden Linie. 
Zugleich erscheint hier vor allem jene Rechtseinrichtung, die 
man von jeher gern als ein Kennzeichen der Öffentlichen Sache 
hervorhob: der Gemeingebrauch (vgl. unten $ 37). Er ist in 
der Tat die unzweideutigste Bekundung, daß die Sache ihrer Be- 
schaffenheit nach geeignet ist, eine Öffentliche Sache in dem fest- 
gestellten Begriffe zu sein. Der Eigentümer, der durch sie die 
öffentliche Verwaltung führt, zu der er berufen ist, hat nichts zu 
tun und nichts zu leisten, als sie dem Gemeingebrauch dienstbar 
zu halten, dann verwaltet die Sache für ihn: das Publikum greift zu 
gebung. Was dazu gehört, sind „die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Strecken natürlicher Wasserläufe“ ($ 2 Abs. 1 Ziff. 1), das tatsächlich die schiff- 
baren Flüsse umfaßt. An ihnen „steht dem Staate das Eigentum zu“ ($ 7). 
Wiederum ist das als Privateigentum gedacht im Gegensatz zur res nullius und 
zu den Schwierigkeiten, welche die Wasserwelle bietet. Das öffentliche Eigentum 
ist nicht abgelehnt, weil man nicht im Entferntesten daran dachte, daß es so etwas 
dem Privateigentum Gleichwertiges gibt. Vgl. die Auseinandersetzungen bei Holtz 
und Kreutz, Preuß. Wasserges. 1 S.45 fl. Auch diese Gesetzgebung läßt der 
wissenschaftlichen Auffassung freie Hand. 
Bayr. Wasserges. v. 23. März 1907 Art. 1 und Bad. Wasserges. v. 12. April 
1913 sind einfach bei dem alten deutschrechtlichen Begriff des öffentlichen Flusses 
geblieben und haben wohl daran getan. Württ. Wasserges. v. 1. Dez. 1900 
Art. 1 Abs. 1 zieht die Grenzlinie der „öffentlichen Gewässer“ nach den „privaten 
Gewässern“, römischrechtlichem Muster folgend, so, daß zu ersteren alle „ständig 
fließenden“ gerechnet werden (Nieder, Württ. Wasserges. S.4). Wenn einmal 
ein richtiger schiffbarer Fluß durch das Land führt, wird es fühlbar werden, daß 
unter dieser alten Formel rechtlich sehr verschieden zu beurteilende Dinge zu- 
saınmengefaßt sind. 
#2 Wegen der Zugehörigkeit des Bodensees an die Uferstaaten bestehen ver- 
schiedene Meinungen, das Richtige wird sein, daß er verteilt ist nach der Länge 
der Uferlinien (Wörterb. d. D. St. u. Verw.R. I S.484 f.). Dieser völkerrechtlichen 
Abgrenzung entspricht denn auch das jedem Staate daran zukommende Stück 
öffentlichen Eigentums — ein hübsches Beispiel für den inneren Zusammenhang 
der einzelnen Zweige des öffentlichen Rechte. — Die zum Staatsgebiet gehörigen 
Meeresteile (Küstengewässer und Eigengewässer) würden wohl in gleicher 
Weise zu behandeln sein. Große Hilflosigkeit bezüglich des Seehafens bei 0.V.G. 
ll. April 1908 (Entsch. LII S. 345).
	        
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