Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

106 Das öffentliche Sachenrecht. 
Gegensatz zu den bloßen Hausanschlüssen)*. Auch öffentliche 
Gemeindebrunnen hat man schon hierher rechnen wollen *°. 
Wir müssen uns dabei bescheiden, daß die Grenze gerade bei solchen 
minder wichtigen Dingen immer etwas schwankend sein wird. Das 
Meinen und Schätzen spielt hier seine Rolle, bis etwa ein klar- 
bewußtes Gesetz eine auch von der Rechtswissenschaft und Rechts- 
übung anerkannte Ordnung schafft *. 
3. Noch ist eine ganz eigenartige Gruppe von öffentlichen 
Sachen zu erwähnen: das sind solche, die ihre besondere Rechts- 
stellung im Zusammenhang mit kirchlichen Anschauungen und 
kirchlichem Recht erhalten haben. Es kommen hier in Betracht 
die Kirchengebäude und die Friedhöfe. 
Beide haben alte Anknüpfungen im römischen Recht der 
Heidenzeit, an den Tempel als res sacra, an die Begräbnisstätte 
als res religiosa.. Im Mittelalter gab ihnen das kanonische Recht 
selbständig rechtlich bevorzugte Stellung, die durch kirchliche 
Weihehandlungen, consecratio und benedictio, begründet, einen 
Ausschluß des weltlichen Verkehrsrechts bedeutete. Der neuzeit- 
liche Staat ist darüber gekommen mit dem Anspruch auf die un- 
bedingte Souveränität seines Rechts. Wenn diese Sachen noch 
irgendwie einer Sonderstellung teilhaftig sein sollen, müssen sie 
eingeordnet werden in entsprechende Kategorien dieser weltlichen 
Rechtsordnung. 
Das ist bei den Kirchengebäuden in der Weise geschehen, 
daß angeknüpft wird an den unserem Staate geläufigen Begriff 
der öffentlichen Religionsgesellschaft, Kirche in seinem 
Sinne°®!. Nicht alle gottesdienstlichen Gebäude also kommen hier 
in Frage, sondern nur die, welche einer derart ausgezeichneten 
Religionsgesellschaft dienen. Die ganze Tätigkeit einer solchen ist 
* So der Fall des Hamburger Siels in R.G. 10. Jan. 1883 (Entsch. VIU 
S. 152); vgl. oben Note 33, 
«4 Wappäus, D.-Rechtsverk. entz. Sachen S. 107; Roth, Bayr. Ziv.R. I 
8. 332. Bayr. Ob.Ger.H. 21. März 1863 (Bayr. Reg.Bl. 1863 S. 527): „Die Gemeinde- 
brunnen sind gleich den Gemeindewegen im öffentlichen Interesse als unveräußer- 
liches, dem Privatverkehr entzogenes Eigentum gesetzlich erklärt und 
vor „usschließlichen Obhut der Verwaltungsbehörden unter- 
m Fl einer, Instit. S. 328, erwähnt unter den „öffentlichen Sachen im engeren 
Sinne“, die im Gemeingebrauch stehen, namentlich die Gletscher. Vielleicht 
finden da auch die so interessanten Vulkane ihren Platz, 
6° Meurer, Heil. Sachen I S. 170 ff. 
61 Vgl. oben Note 28.
	        
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