Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

116 Das öffentliche Sachenrecht. 
— Die öffentliche Sache kann zugleich noch einem 
anderen Zweck dienstbar gemacht werden als dem, für welchen 
sie ursprünglich bestimmt ist. Ist das ein Zweck des nämlichen 
Herrn, so übt er damit auch fortan nur sein Eigentum aus, ver- 
möge dessen es ihm freisteht, über die Verwendung seiner Sache 
zu bestimmen. Handelt es sich um einen Zweck, der durch die 
öffentliche Sache eines anderen Verwaltungsträgers zu erfüllen 
wäre, so wird die öffentliche Sache zweien Herren dienstbar, zu 
gleichem Rechte oder so, daß dem einen nur ein beschränkter 
Anteil zuerkannt ist. Es entsteht eine Verwaltungsgemein- 
schaft an der Sache. Die Formen, in welchen das eingerichtet 
und geordnet wird, sind die gleichen wie bei der Verwaltungs- 
verschiebung "®. 
— An der Öffentlichen Sache können aber auch Einzelnen, 
die also nicht "Träger öffentlicher Verwaltung sind, Rechte und 
Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, Privat- 
rechte im Sinne von Rechten Privater. Die darauf bezüglichen 
Rechtsinstitute bilden einen besonders wichtigen Teil des öffent- 
lichen Sachenrechts und bedürfen deshalb ausführlicher Be- 
handlung **. 
die Staatshoheit übertragen wird?“ Das scheint uns keine Frage zu sein; wir 
wüßten gar nicht, wie sich das anders sollte „ereignen können“. Zwischen Ge- 
meinden spielt dergleichen noch eine größere Rolle. Unsere wachsenden Groß- 
städte saugen Nachbargemeinden ganz oder stückweise auf; die Gemeindestraßen 
gehen von selbst mit über; O.V.G. 20. Febr. 1884 (Entsch. X S. 233): Die auf- 
nehmende Gemeinde erwirbt die vorhandenen Wege „in dem Rechtszustande, in 
welchem der aufgenommene Teil sie besaß, ohne weiteres und ohne daß derselben 
auch nur besonders Erwähnung getan werden müßte“. 
ı%* Über „eisenbahnrechtliche Wegegemeinschaft“ vgl. Arch. f. 
öff. R. XVI S.218ff. Dazu noch Pr. Min. d. öff. Arb. 30. Dez. 1901 (Pr. Eisenb.- 
Arch. 1902 8. 467: Kreuzung); 0.V.G.'18. Dez. 1902 (Entsch. XLIL S. 215: Unter- 
führung); Österr. V.G.H. 6. Febr. 1908 (Eger, Eisenb.Entsch. XXV S. 44: Kreu- 
zung). — Chaussee und anderer Weg: O.V.G. 6. Mai 1896 (Entsch. XXX 
S. 212), 11. April 1896 (Entsch. XXX S. 207). — Straßenbrücke über 
öffentlichen Fluß: O.V.G. 29. April 1901 (Entsch. XXXIX S. 221), 21. Febr. 
1898 (Entsch. XXXIII S. 263). Dagegen über Privatfluß: O.V.G. 28. März 1898 
(Entsch. XXXTII S. 123; in diesem Fall ist die Straße allein maßgebend) — 
StraßenbrückeüberSchiffahrtskanal: O0.V.G. 24. Juni 1909 (Enntsch. LIV 
S. 307), — Öffentlicher Weg auf Festungsgelände: O.V.G. 38. März 
1896 (Entsch. XXIX S. 232). — Überall stoßen hier „polizeiliche“ Zuständigkeiten 
aufeinander, meist eine stärkere und eine schwächere. Von Mitbesitz und Grund- 
ienstbarkeiten auf zivilrechtliche Art kann nur vergleichsweise gesprochen 
werden. 
14 Vgl. unten $$ 37—39.
	        
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