116 Das öffentliche Sachenrecht.
— Die öffentliche Sache kann zugleich noch einem
anderen Zweck dienstbar gemacht werden als dem, für welchen
sie ursprünglich bestimmt ist. Ist das ein Zweck des nämlichen
Herrn, so übt er damit auch fortan nur sein Eigentum aus, ver-
möge dessen es ihm freisteht, über die Verwendung seiner Sache
zu bestimmen. Handelt es sich um einen Zweck, der durch die
öffentliche Sache eines anderen Verwaltungsträgers zu erfüllen
wäre, so wird die öffentliche Sache zweien Herren dienstbar, zu
gleichem Rechte oder so, daß dem einen nur ein beschränkter
Anteil zuerkannt ist. Es entsteht eine Verwaltungsgemein-
schaft an der Sache. Die Formen, in welchen das eingerichtet
und geordnet wird, sind die gleichen wie bei der Verwaltungs-
verschiebung "®.
— An der Öffentlichen Sache können aber auch Einzelnen,
die also nicht "Träger öffentlicher Verwaltung sind, Rechte und
Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, Privat-
rechte im Sinne von Rechten Privater. Die darauf bezüglichen
Rechtsinstitute bilden einen besonders wichtigen Teil des öffent-
lichen Sachenrechts und bedürfen deshalb ausführlicher Be-
handlung **.
die Staatshoheit übertragen wird?“ Das scheint uns keine Frage zu sein; wir
wüßten gar nicht, wie sich das anders sollte „ereignen können“. Zwischen Ge-
meinden spielt dergleichen noch eine größere Rolle. Unsere wachsenden Groß-
städte saugen Nachbargemeinden ganz oder stückweise auf; die Gemeindestraßen
gehen von selbst mit über; O.V.G. 20. Febr. 1884 (Entsch. X S. 233): Die auf-
nehmende Gemeinde erwirbt die vorhandenen Wege „in dem Rechtszustande, in
welchem der aufgenommene Teil sie besaß, ohne weiteres und ohne daß derselben
auch nur besonders Erwähnung getan werden müßte“.
ı%* Über „eisenbahnrechtliche Wegegemeinschaft“ vgl. Arch. f.
öff. R. XVI S.218ff. Dazu noch Pr. Min. d. öff. Arb. 30. Dez. 1901 (Pr. Eisenb.-
Arch. 1902 8. 467: Kreuzung); 0.V.G.'18. Dez. 1902 (Entsch. XLIL S. 215: Unter-
führung); Österr. V.G.H. 6. Febr. 1908 (Eger, Eisenb.Entsch. XXV S. 44: Kreu-
zung). — Chaussee und anderer Weg: O.V.G. 6. Mai 1896 (Entsch. XXX
S. 212), 11. April 1896 (Entsch. XXX S. 207). — Straßenbrücke über
öffentlichen Fluß: O.V.G. 29. April 1901 (Entsch. XXXIX S. 221), 21. Febr.
1898 (Entsch. XXXIII S. 263). Dagegen über Privatfluß: O.V.G. 28. März 1898
(Entsch. XXXTII S. 123; in diesem Fall ist die Straße allein maßgebend) —
StraßenbrückeüberSchiffahrtskanal: O0.V.G. 24. Juni 1909 (Enntsch. LIV
S. 307), — Öffentlicher Weg auf Festungsgelände: O.V.G. 38. März
1896 (Entsch. XXIX S. 232). — Überall stoßen hier „polizeiliche“ Zuständigkeiten
aufeinander, meist eine stärkere und eine schwächere. Von Mitbesitz und Grund-
ienstbarkeiten auf zivilrechtliche Art kann nur vergleichsweise gesprochen
werden.
14 Vgl. unten $$ 37—39.