118 Das öffentliche Sachenrecht.
liche Eigentum unzugänglich. Die Anwendbarkeit der Grund-
buchordnung versteht sich nicht von selbst. Wenn das Gesetz
die Eintragung der im öffentlichen Eigentum stehenden Liegen-
schaften in das Grundbuch anordnet, so versteht es sich nicht
von selbst, daß die Nichteintragung mit den gleichen Gefahren der
Rechtsverwirkung bedroht sei, wie bei Privatgrundstücken. Im
Zweifel bedeutet die Vorschrift lediglich eine Ordnungsmaßregel zur
Warnung derer, die den vergeblichen Versuch machen sollten, auf
privatrechtlichem Wege an diesenGrundstücken Rechte zueerwerben'”.
Weiter: auch das öffentliche Recht für Grundstücke
findet auf das öffentliche Eigentum keine Anwendung, soweit es
eben Untertanenrecht ist, für die Einzelnen und ihr Eigentum ge-
geben. Daher die bereits hervorgehobene Unanwendbarkeit der
Enteignung!®. Daher auch der Ausschluß von gesetzlichen Grund-
IT Gr.B.O. $ 90 scheint die „öffentlichen Wege und Gewässer“ nur dann vom
Grundbuch zu befreien, wenn landesherrliche Verordnung dies vorschreibt. Allein
das ist im Geiste der ganzen Reichszivilgesetzgebung zu verstehen: handelt es sich
nach dem Landesrecht um öffentlichrechtliches Eigentum, so gibt sie dafür ihre
ordentliche Vorschrift ohnedies nicht, so wenig wie für Rayonservituten; aber Tat-
sache ist, daß vielfach das geltende Recht noch auf dem Standpunkte verweilt,
öffentliche Sachen stünden im Privateigentum ihres Herrn (mit Belastung, vgl.
oben $ 35 Note 25); für diesen Fall mußte also, wollte man nicht solche alte
Auffassungen von der öffentlichen Sache ganz beseitigen, was dem sonstigen
Brauch des B.G.B. zuwiderliefe, allerdings wie für „die Grundstücke des Fiskus“
die Befreiung vom Grundbuch besonders zugelassen werden. So viel gegen Bier-
mann, Die öffentlichen Sachen S. 15 Note. Wenn dieser ebenda bemerkt:
meine Annahme, wonach die Eintragung öffentlichen Gutes im Grundbuch, wenn
sie doch erfolgt, eine bloße Ordnungsmaßregel bedeute, sei „fast phantastisch“,
es fehle an jedem Grunde, weshalb sie hier irgend etwas anderes bedeutete als
sonst, so scheint es mir Grund genug, wenn die öffentliche Sache, was ja nicht
bestritten wird, auch nach der Eintragung öffentliche Sache bleibt und als solche
auch nach Biermann unzugänglich allen rechtlichen Andersbestimmungen, die
ihrem Zweck widersprächen. Daran scheitern doch auch die „privatrechtlichen
Vorschriften“, welche Rechtsverwirkungen an die Grundbuchsvorgänge knüpfen;
folglich bleibt nur die Ordnungsmaßregel. Eine solche kann sehr nützlich sein.
Die Sächsischen Oblastenbücher über baurechtliche Verpflichtungen öffentlichrecht-
licher Natur (Sächs. Bauges. v. 1. Juli 1900 $ 4) beschränken sich zum Teil auf
solche Benachrichtigungen ohne Rechtsfolgen (Rumpelt, Komm. S. 95 f.). Die
Berliner Grundbuchrichter führen neben den Grundbüchern Verzeichnisse über
etwa von den Grundstücken noch zu entrichtende Anliegerbeiträge, auch dieses
zu bloßer Mitteilung und Benachrichtigung (v. Strauß u. Torney, Ges. betr.
die Anlegung von Straßen S. 25 ff). Das sind alles sehr praktische Dinge, auch
wenn das Grundbuch hier nicht dieselbe Bedeutung hat wie für das privatrecht-
liche Eigentum.
18 Vgl. oben $ 33 Noten 39 u. 40.