Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

120 Das öffentliche Sachenrecht. 
besitz. Dann bleibt dem bürgerlichen Recht wieder Spielraum: 
ihm gehört die vom öffentlichen Recht nicht ergriffene Zugehörig- 
keit der Sache, also das mit der Dienstbarkeit, mit dem öffentlich- 
rechtlichen Besitz belastete Eigentum des Untertanen. Der kann 
es veräußern, verpfänden, selbstverständlich immer unbe- 
schadet der Zuständigkeiten der Öffentlichen Verwaltung an eben 
dieser Sache?°. Er kann es insbesondere auch an den Herrn der 
öffentlichen Sache veräußern, unter der es liegt; dann erwirbt 
der letztere öffentliches Eigentum. Auch Enteignung ist für ihn 
möglich: die Eisenbahnverwaltung, die Straßenverwaltung hatte 
etwa nur eine Wegegerechtigkeit zur Grundlage ihres Baues ge- 
nommen oder gar nur tatsächlichen Besitz; jetzt enteignet sie den 
schon genußlos gemachten Eigentümer: desser Eigentum geht 
unter, um sofort als öffentliches Eigentum bei der Verwaltung 
aufzuwachen. 
Der Eigentümer könnte dem Rechte nach alle Arten von zivil- 
rechtlichen Grunddienstbarkeiten daran bestellen, nur 
würden solche dem Erwerber tatsächlich keinen Genuß noch Vor- 
teil bringen, solange jene anspruchsvollen Zuständigkeiten nicht 
aufgegeben sind. Es hängt eben alles davon ab, wieweit diese 
irgendwelche Nutzung neben sich noch aufkommen lassen. 
Die Verschiedenheit der Rechtslage wäre also ganz klar und 
deutlich: Steht die öffentliche Sache einheitlich im öffentlichen 
Eigentum, so ist privatrechtliche Rechtsbegründung daran 
au sgeschlossen; steht sie dagegen nach der oben beschriebenen 
Weise in geteiltem Recht, so ist nach Maßgabe des fort- 
bestehenden Privatrechts auch die Neubegründung eines 
solchen zulässig, aber die Ausübung des neuen wie die des 
alten nach Maßgabe der Zweckbestimmung der Sache tatsächlich 
gehemmt. 
Die herrschende Lehre, die ja unbewußt noch mit den An- 
schauungen der alten Fiskuslehre arbeitet, wirft jetzt die beiden 
Fälle ganz unbefangen durcheinander und bildet so eine allgemein 
gültige Formel für die Verkehrsentzogenheit der öffentlichen Sache 
überhaupt. Danach können an ihr grundsätzlich Rechte 
nach bürgerlichem Recht begründet werden, aber nur 
soweit, als sie vereinbar sind mit der Zweckbestim- 
2° 0.L.G. Dresden 8. April 1902 (Fischer Ztschft. XXV S. 252): Grundstück, 
auf den Namen eines Privaten eingetragen, bildet öffentlichen Weg; Hypothek- 
eintragung zulässig, aber infolge der Beschränkung, der das Grundstü ffent- 
licher Weg unterliegt, für Gläubiger wertlos. . as Grundstück als Öften
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.