Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

1223 Das öffentliche Sachenrecht. 
rechte handelte, müssen es auch die bürgerlichen Gerichte sein, 
welche darüber entscheiden, ob die Schranken eingehalten sind 
und das Recht in Gültigkeit besteht. Das hat nach unserer Lehre 
seinen richtigen Zusammenhang: die Schranke hängt davon ab, 
wieweit an. der Öffentlichen Sache Privatrecht übriggeblieben ist. 
Das ist einfache Justizsache. Wieweit die Ausübung des als 
gültig begründet angesehenen neuen Rechts mit der Zweckbestim- 
mung der öffentlichen Sache vereinbar und demgemäß zu dulden 
ist, bleibt naturgemäß Polizeisache. Die Lehre aber, welche 
in jener gebräuchlichen Formel zum Ausdruck kommt, indem sie 
diese Vereinbarkeit zur Bedingung der Gültigkeit der Rechts- 
begründung macht, beruft die bürgerlichen Gerichte zur Ent- 
scheidung darüber, ob sie erfüllt sei, und mutet ihnen damit zu, 
ganz außer Zusammenhang in die Dinge der Verwaltung hinein- 
zuarbeiten. Die Polizei läßt sich ihrerseits dadurch nicht beirren 
und verhindert gegebenenfalls die Ausübung von Rechten, welche 
die Justiz als vereinbar mit der Zweckbestimmung und demgemäß 
als gültig begründet anerkennt. Die gerichtliche Autorität sucht 
dann wohl auf gut polizeistaatliche Art eine Genugtuung für sich 
und den Beteiligten in der Gewährung eines Entschädigungs- 
anspruchs, der seinerseits nicht wohl haltbar sein würde; vgl. unten 
$ 54, III. Es wird alles schief. 
— Wenn aus einem Grundstück eine öffentliche Sache wird, 
so gehen dadurch die daran bereits begründeten Privat- 
rechte nicht unter. Selbst das Eigentum bleibt ja möglicher- 
weise bestehen, obwohl es im allgemeinen zweckmäßiger ist, wenn 
gleich reiner Tisch gemacht und volles öffentliches Eigentum her- 
gestellt wird. In der gleichen Weise dauern auch, sofern man 
nicht das Nötige getan hat, um sie durch Enteignung oder bürger- 
liches Rechtsgeschäft zu beseitigen, die etwa vorgefundenen privat- 
rechtlichen Belastungen, Grunddien“tbarkeiten, 
Hypotheken ruhig weiter fort, und zwar wiederum, ohne daß 
nach ihrem Inhalt zu unterscheiden wäre, ob verträglich mit dem 
neuen Öffentlichen Zwecke oder nicht. Nur für die Ausübung des 
Rechts macht das wieder einen Unterschied, insofern das Nicht- 
vereinbare keine Aussicht hat, von der Polizei der öffentlichen 
Sache geduldet zu werden, oder auch seine Durchführung rechtlich 
unmöglich geworden ist ®. 
»® Einen solchen Fall behandelt R.G. 17. März 1887 (Entsch. IV S. 279): 
„Fiskus“ hatte das mit Hypothek belastete Grundstück vom Eigentümer abgetreten 
bekommen, 
darauf eine Straße angelegt und dem öffentlichen Verkehr übergeben.
	        
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