$ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. 123
Der Fall, daß der verbliebene Privateigentümer während des
Bestandes der öffentlichen Sache dingliche Rechte bestellte, ist
wegen ihrer ofienbaren Wertlosigkeit kaum ernsthaft in Betracht
zu ziehen. Der Fortbestand überkommener dinglicher Rechte kann
leichter einmal gegeben sein. Hier gilt es dann sich klar zu
werden über das richtige Verhältnis zur Polizei der Öffentlichen
Sache. Man kann eigentlich nicht sagen, daß dieser gegenüber
das Recht ausgeübt werden darf, soweit es dem Zweck der Sache
nicht widerspricht. Vielmehr muß sich alles hier einreihen in die
stärkere öffentlichrechtliche Ordnung als Gemeingebrauch, besondere
Gebrauchserlaubuis, verliehenes Recht, wie wir das unten aus-
führen werden. So wird auch die Ausübung eines fortbestehenden
dinglichen Privatrechts in einer Gebrauchserlaubnis aufgehen.
Besser gesagt: der Berechtigte handelt nicht mehr auf Grund
seines Rechts, sondern auf Grund der Gestattung der Polizei der
öffentlichen Sache, und jenes Recht wirkt nur als Beweggrund für
diese, die Gestattung zu machen.
— Das öffentliche Sachenrecht bezieht sich nur auf liegen-
schaftliches Gut. Fahrnis, die damit verbunden ist, steht für
sicb betrachtet unter den Regeln des bürgerlichen Rechts; die
Verwaltungsbandlungen, bei welchen sie benutzt und verwendet
wird, haben natürlich wieder ihre eigene Beurteilung zu erfahren.
Gestattung der Wegnahme von Früchten der öffentlichen Sache
behufs der Aneignung ist ein Vertrag über Fuhrnis und ein zivil-
rechtliches Rechtsgeschäft mit zivilrechtlichem Eigentumsübergang.
Beispiel: Verpachtung der Grasnutzung am Festungswerk, Verkauf
des Obstanhanges der Chausseebäume. Die Scheidung von öffent-
lichem Figentum und Privateigentum vollzieht sich hier überall
gleichlaufend mit der von liegenschaftlichem Gut und Fahrnis und
wird dadurch verständlich und einleuchtend *.
Der Hypothekargläubiger beantragt Subhastation und wird damit gemäß Preuß.
Subhast.Ord. v. 15. März 1869 8 39 abgewiesen. Das gleiche Schicksal hat seine
auf das Hypothekenrecht gegründete Klage auf Freigabe des Grundstücks aus
dem „Straßennexus“. Hier kam wieder die Polizei in die Quere. „Jedenfalls ist
die Realisierung des Pfandrechts unmöglich.“
** Hawelka. Rechte an öfl. Wegen S. 64, meint: „Die Ausschließung vom
Privatrechtsverkehr ist aber selbst bei jenen Autoren. die an der Sache ein
öffentlichrechtliches Eigentum annehmen, keine vollständige. Beweis dafür ist die
Tatsache, daß O. Mayer die zivilrechtliche Veräußerung des Obstes an den Straßen-
bäumen, des Grases an den Straßenböschungen und Festungswällen für zulässig
erklärt.“ Ähnlich auch schon H. Schelcher, Öffentl. Weg 5.32. Dieser Beweis
scheint mir aber nach dem oben Ausgeführten ganz hinfällig zu sein. Fleiner.