124 Das öffentliche Sachenrecht.
3. Wie jedes subjektive Recht, so äußert sich auch das Öffent-
liche Eigentum neben den materiellen Befugnissen, die es gewährt,
in dem ihm zukommenden Rechtsschutz. Dieser Rechtsschutz
erscheint in der Polizei der öffentlichen Sache.
Die öffentlichen Sachen gehören zu den äußerlichen Polizei-
gütern, für welche die öffentliche Gewalt sich unbedingt einsetzt
(Bd. I S. 223). Jede Störung ihrer Unversehrtheit und Benutzbar-
keit ist zugleich eine Störung der guten Ordnung des Gemein-
wesens, und die Abwehr solcher Störungen mit den Mitteln obrig-
keitlicher Gewalt ist begriffsgemäß Polizei®. Ihre Handhabung
verbindet sich mit der Tätigkeit zur Besorgung und Unterhaltung
der öffentlichen Sache überhaupt als sogenannte Verwaltungs-
polizei?®. Das wird aber dadurch nicht verändert, daß sie manch-
mal mit Rücksicht auf die obrigkeitliche Natur ibrer Willens-
Außerungen von der laufenden Verwaltung der Sache getrennt und
besonderen Stellen behördlicher Art zugewiesen ist.
Im älteren Rechte war ja Polizei ziemlich gleichbedeutend mit
öffentlicher Verwaltung überhaupt (Bd. I S. 212). Demgemäß war
auch das manchmal gebrauchte Wort „Polizeibesitz“ wohl geeignet,
das ganze Verhältnis der öffentlichen Sache zu bezeichnen, wenig-
stens soweit darin ihre öffentlichrechtliche Zugehörigkeit an das
Subjekt öffentlicher Verwaltung zum Ausdruck kommt. Auch jetzt
noch wird das Wort Polizei hier gern in diesem umfassenden Sinne
verwendet?”. Wir behandeln, getreu der neuzeitlichen Begriffs-
abgrenzung, unter dem Namen Polizei der öffentlichen Sache ledig-
lich solche obrigkeitliche Tätigkeit, welche zu Schutz und Sicherung
Instit. S. 334, hat ihn übernommen. Er fügt als weiteren Beweis hinzu: „Die
privatrechtliche Verantwortlichkeit, die der Eigentümer zu tragen hat, trifft auch
den Herrn einer öffentlichen Sache.“ Ob hier wirklich privatrechtliche Verant-
wortlichkeit in Frage ist. wird noch zu prüfen sein; vgl. unten $ 53 Note 86.
Aber wenn auch: gehört das ins Sachenrecht? |
” Und zwar eine Art der Anstaltspolizei; vgl. Bd. IS. 223 Note 3. Straßen-
polizei, Strompolizei, Kirchhofspolizei sind ja bekannte Dinge. Über Polizei der
Festungswerke vgl. C.C.H. 4. Juli 1863 (J.M.Bl. 1863 S. 267).
2° Vgl. Bd. I S. 220.
>’ Der Unterschied ist gut herausgefühlt in 0.V.G. 18. April 1901 (Entsch.
AXXIX S. 217): Bei den eigentlichen polizeilichen Verfügungen handelt es sich
„um einen Eingriff in die Rechte der einzelnen“. Die Genehmigung des Polizei-
präsidenten zur Eröffnung einer von der Stadtgemeinde hergestellten Straße ist
auch Polizei, aber nicht in diesem Sinne: „Die öffentlichen Wege sind polizeiliche
Anstalten, die Tätigkeit der Polizei ist bei Schaffung der öffentlichen Wege
eine durchaus positive, schaffende.“