Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. 125 
dieser Einrichtungen dient, genauer gesagt: nur die für die Öffent- 
liche Sache ausgeübte Polizeigewalt (vgl. oben Bd. I S. 217). 
Sie ist der Schutz der öffentlichen Sache und damit auch des 
öffentlichen Eigentums. Es bedarf keines weiteren; womit nicht 
ausgeschlossen ist, daß als besondere Zutaten allerlei Verfahrens- 
formen, Rechtswege und zivilgerichtliche Zuständigkeiten doch 
noch beigefügt werden. 
In erster Linie richtet sich die Polizei gegen alle Störungen 
des Bestandes der Sache selbst durch Beschädigung oder unbefugte 
tatsächliche Eingriffe. Soweit ein tatsächliches Benutzen der Sache 
durch andere zulässig ist, wacht sie darüber, daß dieses in un- 
schädlicher Form, in zulässigen Grenzen und in guter Ordnung 
geschehe: die verschiedenen Nutzungsbefugnisse der einzelnen 
(unten $$ 37—39) werden für sie ein besonders wichtiger Gegen- 
stand ihrer Betätigung. 
Die Formen, in welchen dieser Schutz sich vollzieht, sind die 
allgemeinen polizeilichen: Befehle, in Rechtssatzgestalt oder als 
Einzelbefehle, Strafsetzungen*°, Zwangsvollstreckung durch Un- 
gehorsamsstrafe, Ersatzvornahme, Gewaltanwendung; vor allem hat 
der unmittelbare Zwang gerade auf diesem Boden sein Haupt- 
anwendungsgebiet (Bd. I S. 304). 
Daneben hat die Polizei der öffentlichen Sachen, ihrer Eigenart 
entsprechend, noch eine besondere Form obrigkeitlichen Ausspruches 
entwickelt: die Feststellung der räumlichen Grundlage 
ihres Rechts und ihrer Wirksamkeit, der Öffentlichen Sache selbst. 
NT ist für sich betrachtet noch keine polizeiliche Maßregel. Es 
ist eine Erklärung, wieweit hier öffentliche Verwaltung im Besitz 
der liegenschaftlichen Sache erscheint und Schutz dieses Besitzes 
erfordert. Daran schließen sich alsdann von selbst die weiteren 
polizeilichen Maßregeln zu seinem Schutz, falls das nötig sein sollte. 
Es kann sich darum handeln, ob eine öffentliche Sache über- 
haupt vorliegt: ein Weg kann ja Privatweg sein oder Öffent- 
licher Weg. Ist es ein Privatweg, so geht er die Verwaltungs- 
behörde nichts an oder doch nur äußerlich aus Gründen der all- 
gemeinen Ordnung und Sicherheit, ähnlich wie er die Justiz 
angeht; er gehört ihr auch. Will sie ihn aber als einen öffentlich- 
rechtlichen behaupten, so klagt sie nicht bei Gericht auf seine 
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" St£.G.B. $$ 304 u. 305 greifen allerdings noch über unsere öffentlichen 
Wege hinaus; Oberst. L.G. München 25. Mai 1888 (Reger IX S. 332): „ein öffent- 
licher Weg im Sinne des St£.G.B. ist jeder, der tatsächlich dem allgemeinen Ver- 
kehr dient.“ Darauf kommt es hier nicht an.
	        
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