134 Das öffentliche Sachenrecht.
der Einziehung zugleich der Besitz hat aufgegeben werden wollen.
Jedenfalls gibt es jetzt eine Polizei der Öffentlichen Sache nicht
mehr, die ihn hielte; es entsteht eine unbedingte Herausgabepflicht
nach bürgerlichem Recht. Die Eigentumsklage gegen den Fiskus
kann mit einer Verurteilung zur Herausgabe schließen und führt
möglicherweise zur Durchsetzung dieser Herausgabe in Formen der
zivilprozeßrechtlichen Zwangsvollstreckung *°.
— Bestand eine öffentlichrechtliche Dienstbarkeit, auf
Grund deren die öffentliche Sache eingerichtet war, so wird sie
durch die Einziehung tatsächlich außer Ausübung gesetzt sein. Es
kann sich damit ein Verzicht der Verwaltung auf das Recht selbst
verbinden; der würde in den durch das bürgerliche Recht vorge-
schriebenen Formen zu vollziehen sein. Denn mit dem Wegfall
der Verwendung für den öffentlichen Zweck ist die Dienstbarkeit
wieder auf den Boden des Privatrechts gestellt worden. Wenn die
Verwaltung es vorzieht, nicht zu verzichten, vielmehr die Dienst-
barkeit beibehalten will für privatwirtschaftliche Zwecke oder ge-
legentliche Wiederverwendung im Öffentlichen Dienst, dann besteht
diese als bürgerlichrechtliche Grunddienstbarkeit vorläufig fort in
derselben Weise, wie das in dem nun zu betrachtenden Falle des
Eigentums geschieht.
— Der wichtigste Fall ist der, daß die jetzt eingezogene Öffent-
liche Sache in Form des öffentlichen Eigentums der umfassenden
rechtlichen Macht ihres Herrn unterworfen war. Dann verliert
jetzt dieses Eigentum das, was seine Zugehörigkeit zum Öffentlichen
#1 Vgl. oben Note 35. E.G. z. Z.Pr.O. $ 15 Zifl. 3, welche den Landes-
gesetzen gestattet, eine Vollstreckung gegen den Fiskus wegen Geldforde-
rungen auszuschließen (vgl. Bd. I S. 399 ff.), beschränkt das ausdrücklich durch
den Zusatz: „soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden“. Woher der Unter-
schied? Man hat darauf hingewiesen, daß dort „die schwierige und komplizierte
Finanzgebarung der staatlichen und kommunalen Korporationen nicht gestört
werden darf“ (F. Stein, Just. u. Verw. S.69). Allein die Wegnahme eines ver-
fügbar gewordenen Grundstücks, für welches man gute Verwendung für neue
Verwaltungsgebäude und dergleichen hätte, kann noch „störender“ sein. Die Be-
gründung (Hahn, Mot. z. Z.Pr.O. 18.424) verweist auch auf die zu vermeidende
Störung nur rücksichtlich der kommunalen Verbände. Für die Nichtpfändbarkeit
„des Fiskus und der Korporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet
wird“, ist, wie Bd. I S. 400 Note 22 bemerkt, einzig die Schicklichkeitsrücksicht
hervorgehoben: es wäre „unangemessen“. Es leuchtet wohl auch ein, daß der
Ehre npunkt stärker berührt ist, wenn man den Staat auspfändet, als wenn der
Gerichtsvollzieher an Stelle der säumigen Behörde den Besitzwechsel an einem
Grundstück vollzieht, das ihm ohnedies nicht geh
ier i ört. S b
hier ihre Bedeutung. g olche Gefühlswerte haben