Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

134 Das öffentliche Sachenrecht. 
der Einziehung zugleich der Besitz hat aufgegeben werden wollen. 
Jedenfalls gibt es jetzt eine Polizei der Öffentlichen Sache nicht 
mehr, die ihn hielte; es entsteht eine unbedingte Herausgabepflicht 
nach bürgerlichem Recht. Die Eigentumsklage gegen den Fiskus 
kann mit einer Verurteilung zur Herausgabe schließen und führt 
möglicherweise zur Durchsetzung dieser Herausgabe in Formen der 
zivilprozeßrechtlichen Zwangsvollstreckung *°. 
— Bestand eine öffentlichrechtliche Dienstbarkeit, auf 
Grund deren die öffentliche Sache eingerichtet war, so wird sie 
durch die Einziehung tatsächlich außer Ausübung gesetzt sein. Es 
kann sich damit ein Verzicht der Verwaltung auf das Recht selbst 
verbinden; der würde in den durch das bürgerliche Recht vorge- 
schriebenen Formen zu vollziehen sein. Denn mit dem Wegfall 
der Verwendung für den öffentlichen Zweck ist die Dienstbarkeit 
wieder auf den Boden des Privatrechts gestellt worden. Wenn die 
Verwaltung es vorzieht, nicht zu verzichten, vielmehr die Dienst- 
barkeit beibehalten will für privatwirtschaftliche Zwecke oder ge- 
legentliche Wiederverwendung im Öffentlichen Dienst, dann besteht 
diese als bürgerlichrechtliche Grunddienstbarkeit vorläufig fort in 
derselben Weise, wie das in dem nun zu betrachtenden Falle des 
Eigentums geschieht. 
— Der wichtigste Fall ist der, daß die jetzt eingezogene Öffent- 
liche Sache in Form des öffentlichen Eigentums der umfassenden 
rechtlichen Macht ihres Herrn unterworfen war. Dann verliert 
jetzt dieses Eigentum das, was seine Zugehörigkeit zum Öffentlichen 
#1 Vgl. oben Note 35. E.G. z. Z.Pr.O. $ 15 Zifl. 3, welche den Landes- 
gesetzen gestattet, eine Vollstreckung gegen den Fiskus wegen Geldforde- 
rungen auszuschließen (vgl. Bd. I S. 399 ff.), beschränkt das ausdrücklich durch 
den Zusatz: „soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden“. Woher der Unter- 
schied? Man hat darauf hingewiesen, daß dort „die schwierige und komplizierte 
Finanzgebarung der staatlichen und kommunalen Korporationen nicht gestört 
werden darf“ (F. Stein, Just. u. Verw. S.69). Allein die Wegnahme eines ver- 
fügbar gewordenen Grundstücks, für welches man gute Verwendung für neue 
Verwaltungsgebäude und dergleichen hätte, kann noch „störender“ sein. Die Be- 
gründung (Hahn, Mot. z. Z.Pr.O. 18.424) verweist auch auf die zu vermeidende 
Störung nur rücksichtlich der kommunalen Verbände. Für die Nichtpfändbarkeit 
„des Fiskus und der Korporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet 
wird“, ist, wie Bd. I S. 400 Note 22 bemerkt, einzig die Schicklichkeitsrücksicht 
hervorgehoben: es wäre „unangemessen“. Es leuchtet wohl auch ein, daß der 
Ehre npunkt stärker berührt ist, wenn man den Staat auspfändet, als wenn der 
Gerichtsvollzieher an Stelle der säumigen Behörde den Besitzwechsel an einem 
Grundstück vollzieht, das ihm ohnedies nicht geh 
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hier ihre Bedeutung. g olche Gefühlswerte haben
	        
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