136 Das öffentliche Sachenrecht.
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Gebrauehsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
Die öffentlichen Sachen dienen der Verwaltung für Zwecke
des allgemeinen Wohles. Solche Zwecke werden aber möglicher-
weise gerade dadurch erfüllt, daß die Sache den einzelnen Menschen
im Staate einen Nutzen und Vorteil gewährt. Auch wo diese Art
der öffentlichen Dienstleistung nicht den Hauptzweck der Sache
ausmacht, kann sie den Einzelnen wenigstens nebenher in solcher
Weise zugänglich gemacht werden. Man mag dann von Rechten
sprechen, welche den Einzelnen zustehen. |
Diese Rechte würden ihnen immer zustehen gegenüber dem
Herrn der öffentlichen Sache, dem .sie ja eigentlich angehört, dem
Träger Öffentlicher Verwaltung, der durch sie seine Verwaltung
führt. Dementsprechend würde das ganze Verhältnis sich aufbauen
müssen auf dem Boden des öffentlichen Rechts; wir hätten an
subjektive Öffentliche Rechte zu denken.
Allein hier ist zweierlei vorweg in Betracht zu ziehen.
Einmal können den Einzelnen Vorteile der öffentlichen Sache
auch zugewendet werden in zivilrechtlichen Formen. Das ist dann
der Fall, wenn es sich um Loslösung und Aneignung beweglicher
Sachen handelt, die ihrerseits geeignet sind, Gegenstand privat-
rechtlichen Eigentums zu werden!. Der Herr der öffentlichen
Sache vollzieht die Überlassung solcher Früchte durch zivil-
rechtlichen Kauf- oder Pachtvertrag, und der Einzelne,
mit dem er solche Verträge schließt, soll nicht bloß Eigentum
zivilrechtlicher Art erwerben, sondern erhält auch sofort einen
zivilrechtlichen Forderungsanspruch gegen den Über-
lassenden. In dieser Weise verfügt der Herr der öffentlichen Sache
über die Grasnutzung an Wegen, Flußufern und Kanalböschungen,
sogar an Festungswerken, wenn er nicht vorzieht, die freie Zeit
geeigneter Mitglieder des Soldatenstandes dafür zu verwenden.
zu Straßenzwecken ohne besondere gesetzliche Vorschrift plötzlich aus einem
privatrechtlichen Institut in ein solches des öffentlichen Rechts verwandelt, und
wie umgekehrt bei der Einziehung des öffentlichen Weges das ‚öffentliche‘ Eigen-
tum ohne weiteres wieder zu einem Bestandteile des Privatrechts wird.“ — Wir
scheiden ja Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches scharf genug. Aber daß
Berührungspunkte vorkommen und Umschläge vom einen in das andere, das ist
uns eben deshalb nichts Unerhörtes; im Gegenteil: dafür soll ja hier gerade das
Auge geschärft werden.
' Vgl. oben $ 36 S. 123,