Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

136 Das öffentliche Sachenrecht. 
& 37. 
Gebrauehsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch. 
Die öffentlichen Sachen dienen der Verwaltung für Zwecke 
des allgemeinen Wohles. Solche Zwecke werden aber möglicher- 
weise gerade dadurch erfüllt, daß die Sache den einzelnen Menschen 
im Staate einen Nutzen und Vorteil gewährt. Auch wo diese Art 
der öffentlichen Dienstleistung nicht den Hauptzweck der Sache 
ausmacht, kann sie den Einzelnen wenigstens nebenher in solcher 
Weise zugänglich gemacht werden. Man mag dann von Rechten 
sprechen, welche den Einzelnen zustehen. | 
Diese Rechte würden ihnen immer zustehen gegenüber dem 
Herrn der öffentlichen Sache, dem .sie ja eigentlich angehört, dem 
Träger Öffentlicher Verwaltung, der durch sie seine Verwaltung 
führt. Dementsprechend würde das ganze Verhältnis sich aufbauen 
müssen auf dem Boden des öffentlichen Rechts; wir hätten an 
subjektive Öffentliche Rechte zu denken. 
Allein hier ist zweierlei vorweg in Betracht zu ziehen. 
Einmal können den Einzelnen Vorteile der öffentlichen Sache 
auch zugewendet werden in zivilrechtlichen Formen. Das ist dann 
der Fall, wenn es sich um Loslösung und Aneignung beweglicher 
Sachen handelt, die ihrerseits geeignet sind, Gegenstand privat- 
rechtlichen Eigentums zu werden!. Der Herr der öffentlichen 
Sache vollzieht die Überlassung solcher Früchte durch zivil- 
rechtlichen Kauf- oder Pachtvertrag, und der Einzelne, 
mit dem er solche Verträge schließt, soll nicht bloß Eigentum 
zivilrechtlicher Art erwerben, sondern erhält auch sofort einen 
zivilrechtlichen Forderungsanspruch gegen den Über- 
lassenden. In dieser Weise verfügt der Herr der öffentlichen Sache 
über die Grasnutzung an Wegen, Flußufern und Kanalböschungen, 
sogar an Festungswerken, wenn er nicht vorzieht, die freie Zeit 
geeigneter Mitglieder des Soldatenstandes dafür zu verwenden. 
zu Straßenzwecken ohne besondere gesetzliche Vorschrift plötzlich aus einem 
privatrechtlichen Institut in ein solches des öffentlichen Rechts verwandelt, und 
wie umgekehrt bei der Einziehung des öffentlichen Weges das ‚öffentliche‘ Eigen- 
tum ohne weiteres wieder zu einem Bestandteile des Privatrechts wird.“ — Wir 
scheiden ja Öffentlichrechtliches und Privatrechtliches scharf genug. Aber daß 
Berührungspunkte vorkommen und Umschläge vom einen in das andere, das ist 
uns eben deshalb nichts Unerhörtes; im Gegenteil: dafür soll ja hier gerade das 
Auge geschärft werden. 
' Vgl. oben $ 36 S. 123,
	        
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