Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 37. Der Gemeingebrauch., 137 
Der Obstanhang an den Bäumen längs der Landstraße, die Weiden- 
nutzung am Strombette, die Eisgewinnung am Kanal werden in 
derselben Weise behandelt. Ebenso das Recht der Jagd und der 
Fischerei. — Nachdem wir festgestellt haben, daß hier ein Um- 
schlag in das Zivilrecht sich vollzieht, gehen uns diese Dinge des 
weiteren nichts an. 
Sodann: Was danach noch übrigbleibt, ohne solchen Seitenweg 
einzuschlagen, sind also alle die unvergleichlich wichtigeren Vorteile 
der Einzelnen, bei denen die Öffentliche Sache selbst mit ihrer 
Körperlichkeit zu deren Gunsten Benützung findet. Diese sind 
es, die wir hier unter dem Namen Gebrauchsrechte an der Öffent- 
lichen Sache zusammenfassen. Sie stehen alle unter den Ord- 
nungen des Öffentlichen Rechts. Sie bedeuten alle rechtlich ge- 
sicherte Vorteile der Einzelnen; mehr soll mit dem Namen „Ge- 
brauchsrechte® vorerst nicht gesagt sein. Wieweit es sich um 
subjektive Öffentliche Rechte im strengen Sinne des Be- 
griffes (Bd. I $ 10) handelt, wird vielmehr im einzelnen noch 
untersucht werden. — 
Diese Gebrauchsrechte an der Öffentlichen Sache erscheinen in 
dreierlei Gestalt: Gemeingebrauch, Gebrauchserlaubnis 
und Verleihung. 
Von dem ersteren ist hier zunächst die Rede. 
I. Gewisse öffentliche Sachen, bei weitem nicht alle, sind dem 
Rechte des Gemeingebrauchs unterworfen®. Über die hier in 
Betracht kommenden vgl. oben $ 35, V. Was ist das nun für eine 
Art von Recht? 
  
® Indem wir hier nur von dem Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen 
sprechen, scheiden für uns von vornherein aus zwei innerlich ganz anders ge- 
artete Fälle: 
— Es kann durch die Willkür des Besitzers gewöhnliches Privateigentum 
dem Publikum zur mehr oder weniger freien Benutzung überlassen sein. Das 
kann sich dann Außerlich wie ein öffentlicher Weg darstellen; es können auch 
Strafbestimmungen und Schadensersatzpflichten bei Unfällen zur Anwendung zu 
bringen sein wie dort (oben $ 36 Note 28). Eine öffentliche Sache ist das gleich- 
wohl nicht, und was daran geübt wird, hat mit unserem Gemeingebrauch nichts zu 
tan: 0.V.G. 13. März 1899 (Entsch. XXXV S. 295); 0.V.G. 23. Okt. 1905; O.L.G. 
Dresden 29, Aug. 1906 (Reger XVII S. 182); R.G.Stf.S. 7. Jan. 1909 (Reger 
XXX 8. 314), 26, April 1909 (Eger, Eisenb.Entsch. XXVI S. 164). 
, Die Gesetze haben eine Art Gemeingebrauch an Privatflüssen anerkannt, 
übernommen aus älteren Anschauungen und Gewohnheiten, die noch in die Allmend- 
zeiten hineinreichen. Soweit damit eine Benutzung des Bachbettes verbunden ist, 
bedeutet das gesetzliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne des B.G.B. $ 904 ft. 
Insofern auch dieser „Gemeingebrauch“ der Regelung der Verwaltungsbehörde
	        
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