Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

148 Das öffentliche Sachenrecht. 
hier ausgeschlossen, namentlich aber auch aller Gemeingebrauch, 
der mit angrenzenden Wohngebäuden zusammenhängt. Umgekehrt 
ist der Platz geneigt, noch zugänglicher zu sein für allerlei Be- 
nutzung als die eigentliche Straße; das äußert sich aber mehr in 
besonderen Gebrauchserlaubnissen (unten $ 38) als in Erweiterung 
des Gemeingebrauchs. 
— Bei den Strömen, schiffbaren Flüssen, natürlichen Wasser- 
straßen ist die Schiffahrt, einschließlich Floßfahrt, das wichtigste 
Stück des Gemeingebrauchs, dem Range nach allem anderen vor- 
gehend. Dazu kommt aber noch das Schöpfen, Trinken, Vieh- 
tränken, Waschen, Baden, Schwimmen, Schlittschuhlaufen, Durch- 
waten und die mancherlei Benutzung der dazu gehörigen Ufer. 
Eine erschöpfende Aufzählung wird nicht zu geben sein. Man 
möchte sagen: es liegt alles noch im Gemeingebrauch, was nicht 
Besitzergreifung von festen Stromteilen oder Zer- 
störung bedeutet oder besonders verboten ist. Wir 
erhalten auch von den Gesetzen, die sich damit abgeben, niemals 
einen bestimmten Umfang des behaupteten subjektiven Rechts 
von jedermann, sondern wieder nur gewisse Anwendungsfälle einer 
ic „entfaltenden, auf allgemeiner Anschauung beruhenden Frei- 
eit?®, 
— Die Schiffahrtskänäle stehen den Strömen gleich, in- 
sofern auch bei ihnen die Schiffahrt Hauptgegenstand des Gemein- 
18 Bayr. Wasser.Ben.Ges. v. 28. Mai 1852 Art. 9 versucht aufzuzählen: „Der 
Gebrauch des Wassers aus öffentlichen Gewässern durch Schöpfen, Baden, Waschen 
und Tränken ist jedem unverwehrt.“ Pözl, Komm. S. 62, ergänzt: „Als unter 
Art. 9 fallend dürften noch anzuführen sein: Die Benutzung des gefrorenen Wassers 
zum Schlittschuhlaufen, das Waschen der Schafe, das Fleien, das Einlassen von 
Gänsen und Enten.“ In der Fußnote fügt er dem Waschen der Schafe noch hinzu: 
„Ob auch von Schweinen, ist ung zweifelhaft“. Wir möchten aber dann fragen: 
Wo bleiben die Hunde, die man doch von allen Tieren am häufigsten ins Wasser 
schickt? Es läuft schließlich auf Kleinigkeiten hinaus. Aber gerade das ist die 
Freiheit, daß es auf den Wert der Handlung gar nicht ankommt. — Sächs. Wasser- 
Ges. v. 12. März 1909 $ 22 umgrenzt den Gemeingebrauch ungefähr in der oben 
bezeichneten Weise, wonach die Gewässer zu allerlei Zwecken gebraucht werden 
dürfen, „soweit dies ohne Änderung oder Beschädigung des Wasser- 
laufes, des Bettes oder der Ufer und ohne Beeinträchtigung der Rechte 
Anderer geschehen kann“. Jene Zwecke selbst möchte das Gesetz auch noch 
genauer bestimmen und läßt nur zu „häusliche oder wirtschaftliche Zwecke“. Als 
solche gelten aber „insbesondere“ auch „Benutzung zum Kahnfahren“ und als 
„Eisbahn“. Beides kann sowohl nach seiner Wirtschaftlichkeit wie nach seiner 
Häuslichkeit angezweifelt werden. Wenn es aber mit solchen Schranken doch 
nicht stimmt, läßt man sie besser ungezogen.
	        
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