153 Das öffentliche Sachenrecht.
Not die Vorschrift des Rechtshaltens für Fuhrwerke auf allen
Arten von Straßen, auch für Fußgänger auf Brücken. Unter jenen
besonderen Voraussetzungen steigert es sich aber zu starken
Beschränkungen der Freiheit. Der Einzelne muß sich einfügen in
die festen Bahnen, in welchen der Verkehr laufen soll: er darf
nicht stehen bleiben, muß andererseits stehen bleiben, wenn die sich
kreuzenden Ströme es verlangen, muß den Augenblick benutzen,
wo die Straße von der angehäuften Menge zu überqueren ist, muß
auf der bestimmten Straßenseite und in der bestimmten Richtung
sich bewegen, wenn er überhaupt am Gemeingebrauch teilnehmen
d. h. auf der Straße vorhanden sein will. Fuhrwerke, wo die
Sache gut gemacht wird, bewegen sich in wahrhaft militärischer
Ordnung, der Reihe nach, bestimmte Wege hin, bestimmte zurück.
Das wird alles bewirkt durch Polizeiverordnungen, ergänzt
durch Aufforderungen, welche von den Polizeimannschaften im
Einzelfalle gegeben werden, um den Beteiligten kund zu tun,
welches Verhalten nach jenen Vorschriften jetzt von ihnen zu
beobachten sei. Die Gehorsamspflicht besteht der Polizeiverordnung
gegenüber, die Aufforderung hat nur den Wert einer Mahnung
und einer Bedingung der Strafbarkeit des Ungehorsams gegen die
“Verordnung ®®,
So gestaltet sich die Sache nach den allgemeinen Grundsätzen
des Polizeirechts. Häufig erhält sie aber eine andere Rechtsform
dadurch, daß den überwachenden Polizeimannschaften selbst eine
Befehlsgewalt übertragen ist, vermöge deren sie für die Beteiligten
bindend bestimmen, wie sie sich nun zu verhalten haben. Eine
Gehorsamspflicht gegenüber dem Schutzmann besteht. Das ist
nichts Selbstverständliches, sondern bildet eine scharfe Abweichung
von der Regel, wonach eine solche obrigkeitliche Bestimmung des
Einzelfalles den Behörden vorbehalten ist. Eine Ausnahme findet
sich nur im Gewaltverhältnisse, wo auch der Beamte ohne behörd-
liche Eigenschaft durch seine Anweisungen Gehorsamspflichten zu
erzeugen vermag°®®, Und das Besondere ist eben, daß ein solches
Gewaltverhältnis auch hier angenommen wird. Die öffentliche
Straße wird behandelt in jenem älteren Sinne, nicht als Gegenstand
einer Betätigung der Freiheit des Menschen im Staate, sondern
als eine Öffentliche Anstalt, deren Benutzung der Staat dem Einzelnen
„verstattet“, wofür sie sich dann unter die Ordnung und Leitung
25 Vgl. oben Bd. I S. 273.
© Vgl. oben Bd. 1 S. 105.