Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

154 Das öffentliche Sachenrecht: 
der den Gemeingebrauch hindert; denn die Löschmannschaft, das 
Heer benutzen die Straße nicht kraft der Freiheit, die dem Menschen 
im Staate zukommt, sondern kraft des Hausrechts des Herrn der 
öffentlichen Sache selbst. Und die polizeiliche Gewalt, die dabei 
geübt wird, verteidigt nicht sowohl die öffentliche Sache, als jene 
darauf sich bewegenden öffentlichen Einrichtungen. Es ist noch 
Polizei des Gemeingebrauchs, der in unschädlicher Begrenzung 
gehalten werden soll, aber nicht mehr Polizei der öffentlichen Sache. 
In äbnlicher Weise verbindet sich ja namentlich auch allerlei 
Art von Sicherheitspolizei mit der Ausübung des Gemeingebrauchs: 
Verbot des Vorbeigehens am einsturzdrohenden Gebäude, Verbot 
des Badens an einer gefährlichen Stelle im öffentlichen Fluß. Das 
gehört alles nicht zu unserem Gegenstand. 
IV. An den Gemeingebrauch knüpfen sich Ansprüche auf 
Geldleistungen. Sie begründen und ordnen sich gemäß all- 
gemeineren Rechtsinstituten, die hier im Zusammenhang mit der 
Ausübung, der Eröffnung und Schließung des Gemeingebrauchs an 
einer Sache zur besonderen Anwendung kommen. Daraus können 
sich gewisse Eigentümlichkeiten dieser Rechtsinstitute ergeben. 
Nur insofern handeln wir hier davon. 
1. Wer einen besonderen Vorteil zieht aus Leistungen de 
öffentlichen Verwaltung, kann angehalten werden zu einem Entgelt 
dafür, eine entsprechende Zahlungspflicht wird bei ihm begründet. 
Man unterscheidet Beiträge und Gebühren. Die ersteren, die 
Beiträge, bedeuten ein Entgelt dafür, daß der Einzelne an 
dem Bestande des öffentlichen Unternehmens besonders beteiligt 
erscheint. 
Die Gebühren dagegen sollen ein Entgelt sein dafür, daß 
der Einzelne die öffentliche Anstalt oder Einrichtung in besonderer 
Weise in Anspruch nimmt ®®, 
Beides findet sich auch bei öffentlichen Sachen im Gemein- 
gebrauch. 
Der Beitrag bietet dabei keine rechtlichen Besonderheiten: das 
ins Werk zu setzende Unternehmen kann sich ja auch darstellen 
als eine Öffentliche Sache, die durch den Gemeingebrauch, dem sie 
dient, sich nützlich macht, und daran, daß das zustande komme, 
können Einzelne besonders beteiligt sein und deshalb Beiträge zu 
  
”* Neumann, Die Steuer u. das öff. Interesse S. 391 £.; Wagner, Finanz. 
Wiss. II $. 37f. u. 190. Vgl. oben Bd. IS. 330/331; unten 8 48, I; $ 52, I. 
Gebühr und Beitrag sind von Grund aus finanzwissenschaftliche, nicht Rechts- 
begriffe. Uns gehen sie nur mit ihren entsprechenden Rechtsformen an.
	        
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