Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 37. Der Gemeingebrauch. 155 
bezahlen haben. Einen Hauptfall bilden die sogenannten Straßen- 
beiträge; vgl. unten $ 48,I. Aber eine eigentümliche Gestalt be- 
kommen die Beiträge durch die Aussicht auf den künftigen Gemein- 
gebrauch nicht. Sie können in gleicher Weise auch für öffentliche 
Sachen begründet werden, die keinen Gemeingebrauch zulassen, wie 
2. B. städtische Abzugskanäle, oder für Unternehmungen, die keine 
öffentlichen Sachen betreffen, z. B. Bachreinigung. 
Anders steht es mit den Gebühren auf den Gemein- 
gebrauch. Sie erhalten aus der Natur des Gemeingebrauchs 
eine wichtige rechtliche Bestimmtheit. 
Solche Gebühren haben sich von jeher mit Vorliebe gelegt auf 
die Art von Gemeingebrauch, die in der Ausübung des öffentlichen 
Verkehrs erscheint. Die einzelnen Verkehrshandlungen werden 
getroffen, und zwar\sucht die Finanzkunst sich diejenigen aus, die 
den besten Ertrag im Verhältnis zu den Erhebungskosten versprechen. 
Das Brückengeld trifft möglicherweise jede Art von Verkehr, Chaussee- 
geld und Pflastergeld nur den Wagenverkehr, Stromschiffahrts- 
abgabe, Kanalgebühr, Hafengeld nur größere Schiffe und Flöße. 
Die Sätze werden dann wieder abgestuft sein nach Schwere des 
Fuhrwerks, Größe des Schiffes, Art der Fortbewegungskraft oder 
Sogar, was aus dem Wesen der Gebühr schon herausfällt, nach dem 
Werte der Waren. In dieser Weise sind Gebühren auf den 
Gemeingebrauch in Gestalt des Verkehrs althergebracht; ihre 
Rechtsformen aber wechseln mit den Wandlungen der Grundlagen 
unseres Öffentlichen Rechts überhaupt. 
Im älteren Staatswesen sind diese Gebühren ausgebildet als 
Gegenstand eines besonderen landesherrlichen Hoheitsrechts. Die 
Wegezölle, Wasserzölle, Brückenzölle gehören zu den Regalien, 
und zwar zu den niederen Regalien, welche auch an Gemeinden 
und Einzelne übergehen können durch Vertrag oder unvordenk- 
lichen Besitz 8°, 
Gegenüber den verwickelten und teilweise gemeinschädlichen 
Sonderrechten, die sich daraus ergaben, hat der Polizeistaat dem 
planmäßigen Vorgehen der Verwaltung Raum geschafft ®. 
Th 
"" Klüber, Öff. R. $5 408 u. 409 (Wegeregal), 3 460 (Wasserregal). — In- 
dem das alles sich in Formen des Privatrechts bewegt, wird es ein guter Beleg 
für das, was wir die Zufälligkeiten der privatrechtlichen Ordnung nannten mit ihrer 
Rücksichtslosigkeit gegenüber dem öffentlichen Wohl. . 
°! Diese Entwicklung wird dargestellt für Preußen bei Roenne u.Simon. 
Verf. u. Verord. d. Preuß. St. VI,4 Abt. 2 (Wegepolizei) S. 481 #f.; für Baden bei 
Bär, Die Wasser- u. Straßenbauverwaltung in d. Großh. Baden S. 370 ff
	        
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